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Justizze. Art. 53 ATSG

Gesetzesartikel

Art. 53 ATSG – Revision und Wiedererwägung

50 Entscheide, in denen Art. 53 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.