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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Versicherte verliert ganze Invalidenrente nach Revision: Ursprüngliche Rentenzusprechung war zweifellos unrichtig, Invaliditätsgrad unter 10 % (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

Datum
17.10.2016
Geschäftsnummer
9C 565/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 43 ATSG Art. 53 ATSG Art. 28 IVG Art. 28a IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem ihre Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle des Kantons Thurgau abgewiesen worden war. Streitig war, ob die ursprüngliche Rentenzusprechung vom 24. Juni 2004 rückwirkend ab 1. August 2002 rechtmäßig war und ob die IV-Stelle die Rente zu Recht auf den 31. März 2016 aufgehoben hatte. Die Versicherte machte geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, weil keine Abklärungen zur Art ihrer früheren Fabrikationstätigkeit getroffen worden seien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung vom 24. Juni 2004 zweifellos unrichtig war, weil die Versicherte nach dem bidisziplinären Gutachten vom 15. August 2015 spätestens sechs Monate nach der Operation im Januar 2002 wieder eine angepasste Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, sodass das Bundesgericht nicht von Amtes wegen eingreifen durfte. Das Gutachten enthielt eine detaillierte Arbeitsanamnese, welche die Tätigkeiten bei der Sortierung von Parkettriemen und Kontrolle von Holzriemen beschrieb; damit war der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG eingehalten, und zusätzliche Abklärungen waren entbehrlich. Der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG – anwendbar nach Art. 28a IVG – ergab einen Invaliditätsgrad unter 10 %, der nach Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch begründet. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung bei Revisionen der Invalidenversicherung und klärt, dass ein bidisziplinäres Gutachten, das eine vollständige Arbeitsanamnese enthält, die Vorinstanz von weiteren Abklärungen entbindet.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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