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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin verlangt Neuüberprüfung rechtskräftiger IV-Entscheide ohne neue Tatsachen: Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht zugelassen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

Datum
25.11.2024
Geschäftsnummer
8C 557/2024
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 53 ATSG Art. 42 BGG Art. 108 BGG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses ihre Rügen gegen frühere negative Leistungsentscheide der IV-Stelle Zürich zurückwies. Sie verlangte eine Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2021 sowie die Aufhebung früherer ablehnender Entscheide. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die früheren Entscheide rechtskräftig seien und einer gerichtlich durchsetzbaren Neuüberprüfung nicht unterlägen. Die Beschwerdeführerin machte sich auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) berufen, obwohl sie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machte, sondern lediglich eine andere Bewertung bereits bekannter Sachverhalte vornahm.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen einer sachbezogenen Begründung nicht genügte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits ab September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalten hatte und daher kein weiteres Interesse an einer Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juli 2021 bestand. Ferner hatte sie nicht dargelegt, weshalb die früheren negativen Leistungsentscheide der IV-Stelle nicht gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) einer gerichtlich durchsetzbaren Neuüberprüfung unterlägen. Ihre Berufung auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) war unbegründet, da sie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlegte, sondern lediglich eine andere Wertung bereits bekannter Sachverhalte – etwa im psychotherapeutischen Gutachten vom 12. April 2019 – vornahm; solche Wertungsunterschiede fallen ausschliesslich unter Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sie trotzdem beharrlich auf einer Neuüberprüfung des bereits rechtskräftig Entschiedenen bestand, erschien ihre Prozessführung als querulatorisch. Dieser offensichtliche Begründungsmangel führte zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden im Sozialversicherungsrecht und die enge Abgrenzung zwischen prozessualer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und administrativer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Regeste

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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