Beschwerdeführerin verlangt Neuüberprüfung rechtskräftiger IV-Entscheide ohne neue Tatsachen: Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht zugelassen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 25.11.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 557/2024
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses ihre Rügen gegen frühere negative Leistungsentscheide der IV-Stelle Zürich zurückwies. Sie verlangte eine Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2021 sowie die Aufhebung früherer ablehnender Entscheide. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die früheren Entscheide rechtskräftig seien und einer gerichtlich durchsetzbaren Neuüberprüfung nicht unterlägen. Die Beschwerdeführerin machte sich auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) berufen, obwohl sie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machte, sondern lediglich eine andere Bewertung bereits bekannter Sachverhalte vornahm.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen einer sachbezogenen Begründung nicht genügte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits ab September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalten hatte und daher kein weiteres Interesse an einer Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juli 2021 bestand. Ferner hatte sie nicht dargelegt, weshalb die früheren negativen Leistungsentscheide der IV-Stelle nicht gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) einer gerichtlich durchsetzbaren Neuüberprüfung unterlägen. Ihre Berufung auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) war unbegründet, da sie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlegte, sondern lediglich eine andere Wertung bereits bekannter Sachverhalte – etwa im psychotherapeutischen Gutachten vom 12. April 2019 – vornahm; solche Wertungsunterschiede fallen ausschliesslich unter Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sie trotzdem beharrlich auf einer Neuüberprüfung des bereits rechtskräftig Entschiedenen bestand, erschien ihre Prozessführung als querulatorisch. Dieser offensichtliche Begründungsmangel führte zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden im Sozialversicherungsrecht und die enge Abgrenzung zwischen prozessualer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und administrativer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Regeste
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführerin reicht unzureichend begründete Beschwerde gegen Leistungseinstellung in der Unfallversicherung ein: Bundesgericht tritt nicht in vereinfachtem Verfahren ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)