Tochter einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezieherin erhebt alleine Beschwerde gegen Rückforderungsentscheid: Beschwerdelegitimation gegeben, Nichteintreten des Obergerichts aufgehoben (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 17.05.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_158/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 49 ATSG Art. 52 ATSG Art. 53 ATSG Art. 3 ATSV Art. 89 BGG
Zusammenfassung
Die Tochter einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezieherin erhob im Namen der Erbengemeinschaft Einsprache gegen eine Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Das Obergericht des Kantons Uri trat auf ihre dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein, weil die Verfügung nicht allen Erben eröffnet worden sei und eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam prozessfähig sei. Die Tochter führte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, materiell über die Rückforderung zu entscheiden.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur materiellen Entscheidung zurück. Es stellte klar, dass ein Einspracheentscheid in einer Ergänzungsleistungssache nur einem einzelnen Erben eröffnet werden muss, um rechtswirksam zu sein, da die Rückforderung eine Nachlassschuld darstellt, für die die Erben solidarisch haften. Dies folgt aus der Rechtsprechung zu Art. 49 ATSG (L2), die einen bundesgesetzlichen Anspruch auf Eröffnung begründet und die Zustellung an einen Erben als ausreichend anerkennt. Weiter entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG (L12) besonders berührt und nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG (L13) schutzwürdig interessiert sei, da der Einspracheentscheid sie unmittelbar und erheblich belaste. Zudem bestätigte es die ständige Rechtsprechung, wonach einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (L7) alleine beschwerdeberechtigt sind. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– trägt die Ausgleichskasse gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG (L10), und sie schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG (L11). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass bei Rückforderungen aus Ergänzungsleistungen die formelle Eröffnung an einen Erben genügt und die Beschwerdelegitimation eines einzelnen Erben in solchen Fällen nicht am zivilrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip der Erbengemeinschaft scheitert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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