Kosovarischer Versicherter beantragt AHV-Rente mit nur 8 Monaten Beitragszeit: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG)
- Datum
- 30.01.2026
- Geschäftsnummer
- C-6077/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30ter AHVG Art. 85bis AHVG Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 43 ATSG Art. 53 ATSG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 52 VwVG Art. 54 VwVG Art. 58 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo und früherer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beantragte eine Altersrente der schweizerischen AHV. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies den Antrag ab, weil die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei; lediglich 8 Monate Beitragszeit im Jahr 1987 seien nachgewiesen. Der Versicherte erhob Einsprache und reichte später eine Arbeitsbestätigung aus dem Jahr 1990 ein, wonach er bei einer Einzelfirma gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet habe. Die SAK bestätigte ihre Ablehnung, da keine IK-Einträge für 1990 vorlägen und der volle Beweis für den Beitragsabzug fehle. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr erfüllt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht. Für das Jahr 1987 sind im individuellen Konto (IK) lediglich 8 Beitragsmonate (Mai bis Dezember) eingetragen, was unbestritten ist. Für die geltend gemachte Erwerbstätigkeit bei der Einzelfirma C._______ im Jahr 1990 liegen keine IK-Einträge vor; die Lohnmeldungen der zuständigen SVA D._______ enthalten den Namen des Beschwerdeführers nicht. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsbestätigung der Tochter des Arbeitgebers vom 30. März 2023, die einen Zeitraum von März bis Juli 1990 betrifft, reicht nicht aus, um den vollen Beweis für den Abzug gesetzlicher AHV-Beiträge zu erbringen, wie es Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangt. Auch die ergänzenden Angaben der Tochter vom 10. Mai 2023 – wonach sie sich an den Beschwerdeführer erinnern könne, jedoch keine Unterlagen mehr vorliegen würden – ändern nichts daran, dass die Unrichtigkeit der IK-Einträge weder offenkundig noch durch vollen Beweis belegt ist. Zudem machte der Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften geltend; er erklärte ausdrücklich, keine Kinder zu haben, was durch kosovarische Urkunden bestätigt wurde. Damit bleibt die Beitragsdauer bei 8 Monaten, was gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG und der Rechtsprechung (BGE 99 V 24) nicht als volles Beitragsjahr gilt. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und weder der Beschwerdeführer noch die SAK haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des vollen Beweisgrundsatzes bei der Berichtigung von IK-Einträgen unterstreicht, insbesondere wenn Urkunden nach Jahrzehnten fehlen und späte Bestätigungen allein nicht ausreichen.
Regeste
Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 5. Dezember 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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