Suva klagt gegen kantonale Aufstockung der Komplementärrente: Erhöhung des Invaliditätsgrades führt nicht zur Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 213 · ATF 147 V 213 · DTF 147 V 213
- Datum
- 21.01.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_378/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 15 UVG Art. 18 UVG Art. 20 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV Art. 31 UVV Art. 33 UVV
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der dem Versicherten A.________ ab 1. September 2015 eine höhere Komplementärrente zusprach. Streit war, ob der versicherte Verdienst – ursprünglich 1987 auf Fr. 31'526.– festgesetzt – im Rahmen einer Rentenrevision wegen Erhöhung des Invaliditätsgrades von 25 % auf 100 % angepasst werden durfte. Die Suva argumentierte, der versicherte Verdienst sei unveränderlich, während das kantonale Gericht eine Anpassung nach Art. 24 Abs. 2 UVV für zulässig hielt, da der Rentenanspruch 2010 neu entstanden sei.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Juli 2018. Es stellte fest, dass der Rentenanspruch ab 1. September 2015 nicht neu entstand, sondern lediglich revisionsweise erhöht wurde – von 25 % auf 100 % Invalidität – und daher Art. 24 Abs. 2 UVV nicht anwendbar ist, die ausschliesslich bei erstmaliger Rentenfestsetzung greift. Der versicherte Verdienst war bereits mit Verfügung vom 9. Januar 1987 auf Fr. 31'526.– festgelegt worden und bleibt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV grundsätzlich unverändert, da er nach dem Vorunfallverdienst bemessen wird. Auch die rechtskräftige Verfügung vom 22. Juni 2011, die ab Januar 2010 die Rente wieder ausrichtete, schloss eine nachträgliche Überprüfung des versicherten Verdienstes im Rahmen der späteren Revision aus, weil dieser Faktor als zeitlich abgeschlossener Sachverhalt an der Rechtskraft teilhat. Das kantonale Gericht versties ferner gegen Bundesrecht, indem es bei der Berechnung nicht auf den Vorunfallverdienst, sondern auf das Bruttoeinkommen vom November 2009 abstellt. Damit war die Anpassung des versicherten Verdienstes rechtswidrig. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der Beschwerdegegner. Die Entscheidung bekräftigt die strikte Trennung zwischen erstmaliger Rentenfestsetzung und Rentenrevision im Unfallversicherungsrecht und unterstreicht die Bindungswirkung des Vorunfallverdienstes auch bei späteren Änderungen des Invaliditätsgrades.
Regeste
Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 3 UVV; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2). Regeste Art. 15 LAA; art. 24 al. 3 OLAA; détermination de la rente d'un apprenti et révision de la rente. Sous réserve de l'art. 24 al. 4 OLAA, le gain assuré fixé pour la première fois au début du droit à la rente selon la deuxième phrase de l'art. 15 al. 2 LAA reste en principe déterminant pour toute la durée du droit à la prestation, même en cas d'augmentation de la rente après une procédure de révision (consid. 3.4.4; confirmation de la jurisprudence). L' ATF 141 V 9 n'y change rien (consid. 6.2). Regesto Art. 15 LAINF; art. 24 cpv. 3 OAINF; fissazione della rendita di un apprendista e revisione della rendita. Eccezion fatta per la riserva dell'art. 24 cpv. 4 OAINF, il guadagno assicurato stabilito per la prima volta all'inizio del diritto alla rendita secondo l'art. 15 cpv. 2 seconda frase LAINF rimane determinante per l'intera durata del diritto alla rendita, anche in caso di aumento della rendita dopo una procedura di revisione (consid. 3.4.4; conferma della giurisprudenza). La DTF 141 V 9 nulla muta al riguardo (consid. 6.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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