Unternehmen erhält Kurzarbeitsentschädigung trotz fehlender täglicher Arbeitszeitkontrolle: Rückforderung wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Datum
- 15.08.2024
- Geschäftsnummer
- B-2855/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 1 AVIG Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 47 AVIG Art. 95 AVIG Art. 100 AVIG Art. 101 AVIG Art. 46b AVIV Art. 3 VwVG Art. 49 VwVG Art. 63 VwVG
Zusammenfassung
Die A._______ GmbH beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Rückforderungsverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über Fr. 51'295.80 Kurzarbeitsentschädigung für die Monate November 2020 bis Februar 2021. Die Vorinstanz hatte die Rückforderung mit der Begründung verfügt, dass für diesen Zeitraum keine rechtsgenügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorliege, da weder tägliche noch nachträglich eingereichte Dokumente die geforderte Authentizität und Kontrollierbarkeit aufwiesen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die nachgereichten Arbeitsrapporte und Kundenquittungen seien ausreichend und die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, da sie für andere Monate keine Beanstandungen vorgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung. Es stellte fest, dass für den beanstandeten Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 keine tägliche, fortlaufende und zeitgleiche Arbeitszeiterfassung vorlag, wie sie gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und der ständigen Rechtsprechung zur Kontrolle des Arbeitsausfalls zwingend erforderlich ist. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte bei der Arbeitgeberkontrolle schriftlich bestätigt, dass für diesen Zeitraum überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle existiere, sondern lediglich monatliche Summen der Sollstunden vorlägen. Die nachträglich eingereichten Excel-Tabellen waren weder datiert noch von den Mitarbeitenden unterzeichnet und enthielten nur monatliche Totalsummen, nicht aber die täglichen Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer. Auch die Kundenquittungen konnten nicht als Ersatz dienen, da sie bei Aufträgen mit mehreren Mitarbeitenden nicht erkennen liessen, welcher Mitarbeiter wie viele Stunden gearbeitet hatte, und zudem nicht zwingend von den ausführenden Mitarbeitern unterzeichnet waren. Die internen Quittungen vom Geschäftsführer hatten keinerlei Beweiswert, da sie weder datiert noch unterschrieben waren und keinen Bezug zu konkreten Mitarbeitern herstellten. Zudem war die Häufung von exakt drei- oder vierstündigen Quittungen unplausibel. Da die Arbeitszeitkontrolle eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist und die Beweislast dafür beim Arbeitgeber liegt, war die Unrichtigkeit der Leistungszusprache zweifelsfrei gegeben. Die Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG war daher rechtmässig. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweislast und die strikte Anwendung des Erfordernisses der täglichen, echtzeitlichen Arbeitszeiterfassung auch im Kontext der Corona-Kurzarbeit bestätigt und klarmacht, dass nachträgliche Zusammenstellungen und Kundenquittungen grundsätzlich nicht ausreichen.
Regeste
Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitgeber bestätigt bei Kontrolle fehlende Zeiterfassung für neun Mitarbeitende: Kurzarbeitsentschädigung wird zurückgefordert, weil Arbeitsausfall nicht kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)