Justizze.

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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente und Hilflosenentschädigung seit 2006 aufgrund unvollständiger Abklärung aufgehoben; Rückforderung vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 wird zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

Datum
26.06.2025
Geschäftsnummer
8C_537/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 BGG Art. 102 BGG Art. 106 BGG Art. 77 IVV Art. 85 IVV Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin bezog seit 2006 eine ganze Invalidenrente und Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle leitete 2017 ein Revisionsverfahren ein, beobachtete sie 2020/2021, liess 2023 ein interdisziplinäres Gutachten erstellen und hob daraufhin die ursprünglichen Verfügungen auf, weil sie auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung beruhten. Sie verlangte die Rückzahlung von rund 122'600 Franken für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. September 2021. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht die Wiederausrichtung der Leistungen und die Abweisung der Rückforderung.

Das Bundesgericht bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung, weil die ursprünglichen Verfügungen vom 9. Oktober 2006 auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhten: Bei der Rentenzusprache 2006 war ein hoher Unsicherheitsgrad bei der Diagnosestellung erkennbar, die ärztliche Anamnese- und Befunderhebung gestaltete sich aufgrund mangelnder Kooperation und sprachlicher Schwierigkeiten als äusserst problematisch, und es fehlten klare diagnostische Befunde. Der Hausarzt, der die Beschwerdeführerin bereits seit 1994 behandelte, hatte keine psychischen Auffälligkeiten feststellen können. Die IV-Stelle verletzte damit den Untersuchungsgrundsatz, was eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG begründet. Diese Unrichtigkeit ist von erheblicher Bedeutung, weshalb die Wiedererwägung zulässig ist. Die Beobachtung vom Dezember 2020 bis Februar 2021 war zulässig, weil bereits der Notfallbericht vom 25. Juni 2019 einen konkreten Hinweis auf möglichen unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG lieferte und eine Begutachtung angesichts der langjährigen Teilnahmslosigkeit aussichtslos gewesen wäre. Das SMAB-Gutachten vom 18. Juli 2023, ergänzt durch den RAD-Bericht vom 31. Juli 2023, stellt eindeutig fest, dass nie ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden oder Hilflosigkeit bestanden haben. Daher besteht ex nunc kein Anspruch mehr auf Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung gemäss Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV.

Hinsichtlich der Rückforderung von Fr. 122'645.- für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 entscheidet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nicht geprüft hat. Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist eine rückwirkende Leistungsaufhebung nur dann zulässig, wenn die Bezügerin die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat oder ihrer Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Da diese Frage offen geblieben ist und weitere Abklärungen – etwa unter Einbezug laufender strafrechtlicher Ermittlungen – erforderlich sein könnten, wird die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je hälftig getragen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu zahlen.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auch bei lang zurückliegenden Leistungszusprachen möglich ist, wenn die ursprüngliche Verfügung auf einer gravierenden Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruht, und dass die Rückforderung von Sozialleistungen stets an die konkrete Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV geknüpft ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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