Versicherter mit Schädel-Hirn-Trauma beantragt Invalidenrente rückwirkend ab Dezember 2013: Keine Heilbehandlung nach Rückfallmeldung, Rentenbeginn daher frühestens auf Gesuchseinreichung festzulegen (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 245 · ATF 144 V 245 · DTF 144 V 245
- Datum
- 06.07.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 V 245
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 19 ATSG Art. 53 ATSG Art. 88bis IVV Art. 19 UVG Art. 11 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt 2003 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und erhielt damals Taggelder sowie eine Integritätsentschädigung, jedoch keine Invalidenrente. 2007 meldete er einen Rückfall, wurde in den Innendienst versetzt und bezog später Arbeitslosengeld. Im Dezember 2013 reichte er ein Revisionsbegehren ein und beantragte rückwirkend eine Invalidenrente. Die Unfallversicherungsanstalt gewährte die Rente ab 1. Januar 2014, das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Zeitpunkt. Der Versicherte erhob Beschwerde zum Bundesgericht und verlangte die Rente bereits ab Dezember 2013.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, weil der Rentenbeginn nicht erst ab 1. Januar 2014, sondern bereits ab Dezember 2013 festzulegen ist.
Der Versicherte hatte im Dezember 2013 ein Revisionsbegehren gestellt und eine Rückfallmeldung abgegeben; daraufhin fand keine weitere Heilbehandlung statt, von deren Abschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG der Rentenbeginn abhängig gemacht werden könnte. Stattdessen war der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen, wie es Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV und Art. 88bis Abs. 1 IVV vorsehen und wie es Art. 19 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit Art. 11 UVV zulässt. Das Revisionsgesuch datierte vom 19. Dezember 2013 und ging am 20. Dezember 2013 bei der Suva ein; damit war der Rentenbeginn auf Dezember 2013 zu legen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG ist die Rente für den ganzen Kalendermonat Dezember 2013 auszubezahlen. Die Vorinstanz hatte zu Recht die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint, da die neue Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung lediglich eine differenzialdiagnostische Neubewertung darstellte und nicht auf bisher unbekannten Tatsachen beruhte; die zugrundeliegenden Verhaltensauffälligkeiten waren bereits 2004/2005 bekannt. Das Bundesgericht stellte klar, dass bei fehlender Heilbehandlung nach Rückfallmeldung der Rentenbeginn nicht an deren Abschluss, sondern an die Gesuchseinreichung anzuknüpfen ist – eine klare Abgrenzung vom Leitentscheid BGE 140 V 65, in dem eine Heilbehandlung abgeschlossen worden war.
Regeste
Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Regeste Art. 19 al. 1 LAA; art. 11 OLAA; moment auquel le droit à la rente en cas de rechutes et de séquelles tardives sans traitement médical peut prendre naissance au plus tôt. Si - à la différence de la situation de fait jugée à l'arrêt ATF 140 V 65 - au moment de l'annonce de la rechute il n'y a pas lieu de mettre en oeuvre un traitement médical, dont l'achèvement peut faire dépendre la naissance du droit à la rente (cf. art. 19 al. 1 LAA), le début de ce droit doit être fixé au plus tôt au moment du dépôt de la demande, respectivement de l'annonce de la rechute (consid. 6.4). Regesto Art. 19 cpv. 1 LAINF; art. 11 OAINF; momento in cui il più presto possibile può avere inizio una rendita in caso di ricadute ed esiti tardivi senza cure mediche. Se nel momento dell'annuncio della ricaduta - diversamente dal caso di cui alla DTF 140 V 65 - non c'è alcuna cura medica, dal cui termine dipenderebbe l'inizio del diritto alla rendita (art. 19 cpv. 1 LAINF), l'inizio del diritto alla rendita deve essere stabilito al più presto nel momento dell'inoltro dell'annuncio di infortunio o di ricaduta (consid. 6.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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