Erben müssen Ergänzungsleistungen zurückzahlen, die der verstorbene Versicherte über 13 Jahre lang unter Verschweigen eines Millionenvermögens bezog (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 417 · ATF 147 V 417 · DTF 147 V 417
- Datum
- 02.07.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_321/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Söhne als Erben eines verstorbenen Versicherten wurden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Rückzahlung sämtlicher Ergänzungsleistungen verpflichtet, die ihr Vater von März 2003 bis April 2016 bezogen hatte. Die Behörde stützte sich darauf, dass der Vater bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ein Bankkonto mit einem Guthaben von über einer Million Franken verschwiegen hatte. Die Erben bestritten die Rückzahlungspflicht für den Zeitraum vor Mai 2011 und rügten eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sowie eine Verletzung der EMRK.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückzahlungspflicht für sämtliche Ergänzungsleistungen ab März 2003. Es stellte fest, dass der verstorbene Versicherte bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2003 bereits über ein Bankguthaben von über einer Million Franken verfügte, das er verschwieg, und dass er dadurch über die gesamte Bezugsdauer von März 2003 bis April 2016 unrechtmässige Leistungen bezogen hatte. Das Gericht folgerte daraus, dass er sich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hatte. Aufgrund dieser strafbaren Handlung war die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG anzuwenden. Das Bundesgericht entschied, dass diese Frist auch auf die Erben anwendbar ist, da die Rückforderungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV auf sie übergeht und die längere Verjährungsfrist keine höchstpersönliche Sanktion darstellt, sondern dem Legalitätsprinzip und der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung dient. Damit war die Rückforderung sämtlicher Ergänzungsleistungen ab März 2003 rechtmässig. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 1000.- je zur Hälfte. Die Entscheidung klärt erstmals, dass die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf Erben anwendbar ist, wenn der verstorbene Leistungsbezieher durch Betrug unrechtmässige Sozialversicherungsleistungen erlangt hat.
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). Regeste Art. 25 al. 2, 2 e phrase, LPGA; application de la prescription de plus longue durée du droit pénal. La prescription de plus longue durée du droit pénal de l'art. 25 al. 2, 2 e phrase, LPGA est applicable aux héritiers du bénéficiaire de prestations perçues indûment par suite d'un acte pénalement répréhensible (consid. 7). Regesto Art. 25 cpv. 2 seconda frase LPGA; applicazione del termine di prescrizione penale più lungo. Il termine di prescrizione più lungo del diritto penale secondo l'art. 25 cpv. 2 seconda frase LPGA è applicabile agli eredi del beneficiario delle prestazioni indebitamente riscosse a seguito di un reato perseguibile penalmente (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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