Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Datum
- 06.05.2026
- Geschäftsnummer
- C-2350/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 85bis AHVG Art. 38 ATSG Art. 39 ATSG Art. 40 ATSG Art. 41 ATSG Art. 52 ATSG Art. 53 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 20 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland hatte von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente erhalten, die diese später aufhob und die Rückzahlung eines Betrags von Fr. 1'390.- verlangte. Der Versicherte stellte ein Erlassgesuch, worauf die SAK ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2024 den Erlass verweigerte. Gegen diese Verfügung erhob er am 8. März 2024 Einsprache. Die SAK trat mit Entscheid vom 8. April 2024 nicht auf die Einsprache ein, weil sie diese für verspätet hielt. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Einsprache fristgerecht erhoben worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist, weil die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2024 eingetreten ist. Die Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde per Einschreiben am 17. Januar 2024 erfolglos zugestellt und galt daher gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 24. Januar 2024 als zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann am 25. Januar 2024 und endete am 23. Februar 2024. Da die Einsprache erst am 8. März 2024 eingereicht wurde, war sie verspätet. Der Beschwerdeführer hatte weder ein Gesuch um Fristverlängerung noch um Wiederherstellung der Frist gestellt, und es lagen keine unverschuldeten Hindernisse im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG vor. Eine zweite Zustellung der Verfügung am 29. Februar 2024 ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache erfolgte unter Anwendung der Art. 38 ATSG, 38 Abs. 3 ATSG, 39 Abs. 1 ATSG, 40 Abs. 1 ATSG, 52 Abs. 1 ATSG, 53 Abs. 2 ATSG, 59 ATSG, 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG. Das Gericht erhebt keine Verfahrenskosten und richtet keine Parteientschädigung aus, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und kein Anspruch darauf besteht. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Zustellfiktion bei Versicherten im Ausland bestätigt und klarmacht, dass eine zweite Zustellung keine neue Frist auslöst.
Regeste
Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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