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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Versicherte mit schwerem cerebellärem Syndrom erhält ganze Invalidenrente: Wiedererwägung wegen angeblicher zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache abgelehnt (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

Datum
21.09.2017
Geschäftsnummer
9C 463/2017
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG

Zusammenfassung

Eine Versicherte erlitt 2003 eine Kleinhirnblutung mit schwerem cerebellärem Syndrom, Ataxie und psychomotorischer Verlangsamung. Die IV-Stelle Bern gewährte ihr ab April 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 93 %. Im Jahr 2016 hob die IV-Stelle die Rente revisionsweise auf, weil sie die ursprüngliche Rentenzusprache für zweifellos unrichtig hielt. Die Versicherte legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, das diese abwies. Sie erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid und die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Fortzahlung der ganzen Rente anzuordnen. Die IV-Stelle beantragte Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid und die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle auf, weil die Vorinstanz nicht nachweisen konnte, dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 26. Juni 2006 zweifellos unrichtig war. Die IV-Stelle hatte damals zwar festgestellt, die Versicherte gelte in allen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig, berücksichtigte aber zugleich ihren Lohn aus einer Teilzeittätigkeit in der Logistik der Stiftung C.________ als Invalideneinkommen – was faktisch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit voraussetzte. Die Vorinstanz stützte ihre Annahme der zweifelslosen Unrichtigkeit vor allem auf die Einschätzung des Hausarztes vom 24. Februar 2006, wonach intellektuelle Bürotätigkeiten sechs Stunden täglich zumutbar seien. Diese Angabe ist jedoch widersprüchlich: Einerseits spricht der Arzt von einer bleibenden Erwerbstätigkeit von 50 %, anderseits von einem täglichen Pensum von sechs Stunden – ein Umfang, der laut Schlussbericht des Berufsberaters langfristig nicht durchhaltbar war. Zudem blieb die Vorinstanz schuldig, zu begründen, warum die konkrete Evaluation bei der Stiftung C.________, die eine effektive Leistungsfähigkeit von rund 30 % bei einem Pensum von rund 50 % ergab und eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als vorderhand nicht realisierbar bezeichnete, nicht überzeugte. Für die Invaliditätsbemessung ist zwar grundsätzlich der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt massgebend, doch hätte die Vorinstanz darlegen müssen, dass dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden waren – was sie unterliess. Damit fehlte es an der Voraussetzung der zweifelslosen Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, die allein die Wiedererwägung rechtfertigt. Die Beschwerde ist daher begründet. Das Bundesgericht stützt seine Beurteilung auch auf Art. 17 ATSG (Revision), Art. 95 lit. a BGG (Verletzung von Bundesrecht), Art. 95 BGG (Rechtsverletzung als Grund für Sachverhaltsüberprüfung) und Art. 97 Abs. 1 BGG (Einschränkung der Sachverhaltsüberprüfung). Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Voraussetzung der „zweifelslosen Unrichtigkeit“ für eine Wiedererwägung streng zu prüfen ist und nicht schon dann vorliegt, wenn die Vorinstanz lediglich eine andere, vertretbare Beurteilung der medizinischen und beruflichen Lage vornimmt.

Regeste

Invalidenversicherung (Wiedererwägung; Invalideneinkommen) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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