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Justizze. Art. 19 ATSG

Bundesgericht

Versicherung zahlt Unfalltaggelder direkt an Versicherten statt an Arbeitgeber: Rückforderung wegen Subrogation nach Art. 19 Abs. 2 ATSG rechtens (Art. 19 Abs. 2 ATSG)

Datum
08.07.2019
Geschäftsnummer
8C_241/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 ATSG Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 62 OR Art. 67 OR Art. 324a OR Art. 49 UVG

Zusammenfassung

Der Versicherte erlitt 2010 einen Arbeitsunfall und erhielt später durch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich Anspruch auf Unfalltaggelder bis Februar 2013. Die Versicherung zahlte diese am 23. Mai 2017 direkt an ihn aus. Später forderte sie den Betrag von Fr. 48'260.10 zurück, weil die Arbeitgeberin während desselben Zeitraums Lohn fortgezahlt hatte. Der Versicherte bestritt die Rückforderung mit der Begründung, die Taggelder seien rechtskräftig zugesprochen worden und die Verjährungsfrist nach dem Obligationenrecht sei abgelaufen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies seine Beschwerde ab. Er erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Direktauszahlung der Unfalltaggelder an den Versicherten am 23. Mai 2017 unrechtmässig war, weil gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Taggelder im Umfang der tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlung auf die Arbeitgeberin übergegangen war – eine Subrogation, die sich an die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 OR anschliesst. Für den Zeitraum vom 15. November 2011 bis 25. Februar 2013 hatte die Arbeitgeberin Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 48'260.10 geleistet, wie aus den vorgelegten Lohnunterlagen und Verdienstabrechnungen hervorging; damit war die volle Subrogation nach Art. 19 Abs. 2 ATSG gegeben. Die Rückforderung beruhte daher nicht auf einer vermeintlichen Doppelzahlung an den Versicherten, sondern auf der Rechtsfolge der Subrogation, die die Versicherung zur Auszahlung an den Arbeitgeber verpflichtete. Der Einwand, Art. 19 Abs. 2 ATSG sei nicht anwendbar, weil es um VVG-Krankentaggelder gehe, wurde zurückgewiesen: Der Streit betraf ausschliesslich die nachbezahlten Unfalltaggelder, für die Art. 19 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 49 UVG gilt. Der Verjährungseinwand nach Art. 62 ff. OR fand keine Anwendung, weil der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG unterlag, dessen Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der Versicherung begann; die Verfügung vom 3. Januar 2018 lag daher fristgerecht. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt präzise die Anwendung der Subrogationsregel bei Unfalltaggeldern und bestätigt, dass die Verwirkungsfrist nach ATSG, nicht die Verjährungsfrist nach OR, massgebend ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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