Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft mit Hotel- und Restaurantbetrieb bleibt AHV-rechtlich Selbständigerwerbende trotz jahrelanger Verluste (Art. 10 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 177 · ATF 143 V 177 · DTF 143 V 177
- Datum
- 22.05.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_427/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 AHVG Art. 10 AHVG Art. 6 AHVV Art. 28bis AHVV Art. 53 ATSG
Zusammenfassung
Eine Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, die ein Hotel mit zugehörigem Restaurant sowie ein weiteres Restaurant betreibt, wird von der kantonalen Ausgleichskasse rückwirkend per 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätige erfasst, weil sie seit Jahren Verluste erwirtschaftet. Sie legt dagegen Einsprache ein und beruft sich auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit. Das Kantonsgericht Freiburg weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung, dass sie als Selbständigerwerbende zu behandeln sei.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bis 2014 als Selbständigerwerbende zu behandeln ist. Die kantonale Ausgleichskasse durfte den Status rückwirkend nicht ändern, weil sie nicht nachwies, dass das ursprüngliche Beitragsstatut zweifellos unrichtig war – eine Voraussetzung für die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Zudem darf eine Tätigkeit nicht allein wegen fehlenden Gewinns als Liebhaberei qualifiziert werden; massgebend sind objektive Umstände, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht schliessen lassen. Hier sprechen hohe Investitionen von rund Fr. 12 Mio., jährliche Umsätze von über Fr. 5 Mio., ein Personalbestand von rund 70 Mitarbeitenden mit Lohnsummen bis zu Fr. 3,2 Mio. pro Jahr, strukturelle Marktprobleme, die Finanzkrise ab 2008 und die Frankenstärke gegen die Annahme einer blossen Liebhaberei. Auch die geplanten, aber baurechtlich gescheiterten Ausbauprojekte von Fr. 25 Mio. belegen die langfristige Gewinnerzielungsabsicht. Damit ist der erwerbliche Charakter der Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV gegeben, während Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV für Nichterwerbstätigkeit nicht eingreifen. Die kantonale Ausgleichskasse trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG und muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- bezahlen nach Art. 68 Abs. 2 BGG. Dieses Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei im AHV-Recht und betont, dass Verluste allein nicht ausreichen, um den erwerblichen Charakter einer Tätigkeit zu verneinen, wenn objektive Umstände wie hoher Kapital- und Personaleinsatz auf eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht hindeuten.
Regeste
Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und 10 AHVG; Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei. Die für eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Unterschied zur Liebhaberei; E. 4.2.1) charakteristische Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss (E. 4.2.2). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4). In casu: selbständige Erwerbstätigkeit bejaht bei einer in der Hotellerie/Gastronomie im Luxussegment tätigen Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3). Regeste Art. 4 al. 1, art. 8 et 10 LAVS; délimitation de l'activité lucrative indépendante par rapport à l'activité d'amateur effectuée pour le plaisir. Le but lucratif caractéristique pour une activité lucrative indépendante (à la différence de l'activité d'amateur effectuée pour le plaisir; consid. 4.2.1) comporte un élément subjectif et un élément objectif, soit d'une part l'intention de réaliser un gain doit être donnée et d'autre part l'activité doit permettre la réalisation durable de gains (consid. 4.2.2). La période durant laquelle des gains doivent obligatoirement être générés pour qu'une intention de réaliser un gain puisse encore être admise ne peut pas être définie de manière générale. Dans le cas particulier, le type d'activité et les circonstances concrètes sont déterminants (consid. 4.2.4). En l'occurrence: activité lucrative indépendante admise pour une assurée qui travaille au sein de l'hôtellerie/gastronomie dans un secteur de luxe, qui a généré des pertes durant neuf ans (consid. 4.3.3). Regesto Art. 4 cpv. 1, art. 8 e 10 LAVS; delimitazione fra attività lucrativa indipendente e attività amatoriale. Lo scopo di lucro caratteristico di un'attività lucrativa indipendente (a differenza di un'attività di amatore che lavora solo per il proprio piacere; consid. 4.2.1) presenta un elemento soggettivo e oggettivo, nel senso che per il primo aspetto deve esserci l'intenzione di perseguire un guadagno, mentre per il secondo l'attività deve essere atta a ottenere un guadagno duraturo (consid. 4.2.2). L'arco temporale, entro cui tali guadagni devono essere ottenuti, per cui ancora si possa ritenere la volontà di ottenere un profitto, non può essere fissata in modo generalizzato. Nel caso singolo, sono decisivi il genere di attività e le circostanze concrete (consid. 4.2.4). Nella fattispecie: confermata l'attività lucrativa indipendente per un'assicurata attiva nell'ambito alberghiero/gastronomico di lusso, che per nove anni ha registrato solo perdite (consid. 4.3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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