Unfallversicherer reduziert Invalidenrente nach Vergleich nur wegen versichertem Verdienst: Wiedererwägung mangels Gesamtbetrachtung unzulässig (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 77 · ATF 140 V 77 · DTF 140 V 77
- Datum
- 24.02.2014
- Geschäftsnummer
- 8C_859/2013
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Rechtsnachfolgerin einer Unfallversicherung focht einen kantonalen Gerichtsentscheid an, der ihre Verfügung zur Herabsetzung einer Invalidenrente aufgehoben hatte. Die Versicherte hatte 1984 einen Autounfall erlitten und 1998 mit dem damaligen Versicherer einen Vergleich geschlossen, der eine Invalidenrente basierend auf einem bestimmten Invaliditätsgrad und versicherten Verdienst sowie eine Integritätsentschädigung festlegte. Jahre später zog der Versicherer diese Verfügung in Wiedererwägung, reduzierte jedoch ausschliesslich den versicherten Verdienst rückwirkend, ohne die anderen Elemente des Vergleichs neu zu prüfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherers ab und bestätigte die Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung durch das kantonale Gericht. Der Entscheid stützt sich darauf, dass eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG bei einem sozialversicherungsrechtlichen Vergleich strengeren Anforderungen unterliegt als bei einer normalen Verfügung. Da ein Vergleich typischerweise eine gesamthafte Abwägung aller relevanten Anspruchsfaktoren (wie Invaliditätsgrad, versicherter Verdienst und Integritätseinbusse) darstellt, ist es unzulässig, im Nachhinein isoliert nur ein einziges Element – hier den versicherten Verdienst – als offensichtlich unrichtig zu korrigieren, während die übrigen Faktoren des Vergleichs unberücksichtigt bleiben.
Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin den versicherten Verdienst von Fr. 62'000.- auf Fr. 41'254.60 reduziert, was zu einer tieferen Rente führte, ohne jedoch zu prüfen, ob die gesamte Leistungszusprache unter Einbezug der ebenfalls im Vergleich enthaltenen Integritätsentschädigung im Ergebnis offensichtlich unrichtig war. Das Gericht hielt fest, dass der Mechanismus der Interessenabwägung zwar gleich ist, der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand eines Vergleichs jedoch stärker gewichtet wird. Da der Versicherer sich auf den versicherten Verdienst beschränkte und die Wechselwirkungen mit den anderen Rentenkomponenten ignorierte, rechtfertigte dies keine Wiedererwägung. Ob auch die Integritätsentschädigung hätte berücksichtigt werden müssen, konnte offenbleiben, da die Wiedererwägung bereits aus den genannten Gründen unzulässig war.
Regeste
Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 UVG; Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt worden. Hiefür müsste sich vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (E. 3). Regeste Art. 50 al. 1 et 2, art. 53 al. 2 LPGA; art. 18 LAA; reconsidération d'une décision d'octroi de prestations fondée sur une transaction passée avec l'assureur-accidents. L'assureur-accidents LAA ne peut pas reconsidérer une décision d'octroi de prestations d'assurance fondée sur une transaction passée avec l'assuré en invoquant le motif qu'un seul des critères déterminants pour le droit à prestations - comme le gain assuré en relation avec une rente d'invalidité - a été constaté de manière manifestement erronée. La décision rendue sur la base d'une transaction doit bien plutôt apparaître manifestement erronée dans son résultat à l'issue d'une clarification de l'état de fait et de la situation juridique portant sur l'ensemble des autres critères déterminants pour le droit à prestations (consid. 3). Regesto Art. 50 cpv. 1 e 2, art. 53 cpv. 2 LPGA; art. 18 LAINF; riesame di una decisione di assegnazione della prestazione resa dall'assicuratore infortuni a seguito di transazione. L'assicuratore LAINF non può riesaminare la propria decisione di assegnazione della prestazione assicurativa resa a seguito di transazione conclusa con la persona assicurata per il motivo che uno dei criteri rilevanti per il diritto alla prestazione - come ad esempio il guadagno assicurato in caso di rendita d'invalidità - sarebbe stato accertato in maniera manifestamente inesatta. L'erogazione di prestazioni disposta in via transattiva deve piuttosto apparire manifestamente errata nel risultato dopo il chiarimento dei fatti e della situazione giuridica comprendente pure tutti gli altri fattori determinanti per il diritto alla prestazione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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