Wiedererwägung der Unfallrente: Keine Änderung des Invaliditätsgrades um weniger als 5 Prozentpunkte (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 85 · ATF 140 V 85 · DTF 140 V 85
- Datum
- 23.12.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 85
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG focht einen Entscheid des kantonalen Gerichts an, das den Invaliditätsgrad einer Versicherten nach einem Grillunfall im Jahr 1997 neu festgesetzt hatte. Die Vorinstanz hatte die ursprüngliche Verfügung aus dem Jahr 2003 als zweifellos unrichtig eingestuft und den Invaliditätsgrad von 58 % auf 60 % erhöht. Die Beschwerdeführerin beantragte alternativ eine Herabsetzung auf 55 %. Streitig war, ob eine solche Anpassung der Rente zulässig ist, wenn die Differenz zum ursprünglich festgelegten Grad geringfügig ausfällt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides auf, welche den Invaliditätsgrad geändert hatten. Es stellte fest, dass weder die Erhöhung von 58 % auf 60 % noch die beantragte Senkung auf 55 % die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllen.
Entscheidend war die Auslegung von Art. 53 Abs. 2 ATSG im Verhältnis zu Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das Gericht argumentierte, dass es wenig sinnvoll wäre, die Revision wegen wesentlicher Tatsachenänderung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als die Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit. Da die Rechtsprechung zur Revision eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten verlangt, gilt diese Schwelle analog auch für die Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente. Diese Regel greift nicht nur bei behördlichen Verfügungen, sondern bindet auch die Gerichte, wenn sie im Rahmen einer Motivsubstitution die Begründung einer Rentenanpassung korrigieren.
Im konkreten Fall betrug die Differenz zwischen dem ursprünglichen Invaliditätsgrad von 58 % und den neuen Feststellungen (60 % bzw. 55 %) jeweils weniger als 5 Prozentpunkte. Folglich lag keine Korrektur von erheblicher Bedeutung vor, weshalb die Wiedererwägung unzulässig war. Der massgebliche Invaliditätsgrad blieb bei 58 %.
Regeste
Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Wiedererwägung einer Invalidenrente. Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente kann nur dann erfolgen, wenn die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Dies gilt auch im Rahmen einer Motivsubstitution durch das kantonale Gericht (E. 4). Regeste Art. 53 al. 2 LPGA; art. 18 al. 1 LAA; reconsidération d'une rente d'invalidité. La reconsidération d'une rente fixée à un taux précis ne peut avoir lieu que si la différence du taux d'invalidité par rapport à la décision qualifiée de manifestement erronée s'élève au moins à 5 pour cent. Cela est aussi valable en cas de substitution de motif opérée par le tribunal cantonal (consid. 4). Regesto Art. 53 cpv. 2 LPGA; art. 18 cpv. 1 LAINF; riconsiderazione di una rendita d'invalidità. La riconsiderazione di una rendita stabilita ad un tasso preciso può aver luogo solo laddove la differenza del grado d'invalidità rispetto alla decisione ritenuta manifestamente erronea raggiunga almeno il 5 per cento. Ciò vale anche nell'ambito di una sostituzione dei motivi effettuata dal tribunale cantonale (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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