Versicherte erhält während Schwarzarbeit Arbeitslosenentschädigung: Rückforderung wegen unrechtmässiger Leistung zulässig, Verjährungsfrist beginnt erst nach IK-Zusammenzug (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG)
- Datum
- 12.01.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_617/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 42 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 AVIG Art. 99 BGG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin meldete sich im April 2012 bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog für Mai, Juni und Juli 2012 Arbeitslosenentschädigung. Später stellte sich heraus, dass sie in diesem Zeitraum weiterhin bei einer GmbH beschäftigt war und dort Lohn bezog, was sie nicht angegeben hatte. Die Arbeitslosenkasse forderte die Leistungen in Höhe von Fr. 7'612.20 zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht unter anderem die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie die Höhe des Rückforderungsbetrags.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 7'612.20. Es stellte fest, dass die Leistungen unrechtmässig bezogen wurden, weil die Beschwerdeführerin während der Bezugszeit bei der B.________ GmbH angestellt war und entsprechendes Einkommen erzielte, wie aus der Lohnbescheinigung vom 16. Januar 2013 hervorgeht, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. August 2012 ein Einkommen von Fr. 29'878.– ausweist – dies entspricht sieben Monatslöhnen à Fr. 4'200.– zuzüglich Zwischenverdienst im August 2012. Damit war die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für Mai bis Juli 2012 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, und die Rückforderungssumme war erheblich, so dass die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG erfüllt waren. Der Rückforderungsanspruch war nicht verjährt, weil die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erst zu laufen begann, als die Arbeitslosenkasse bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Sachverhalt hätte erkennen müssen – das war nicht bereits bei der Anmeldung oder bei der Auszahlung, sondern erst nach Eingang des IK-Zusammenzugs am 30. Juni 2014 und spätestens nach Ablauf der Frist zur Beibringung der Lohnabrechnungen am 31. Mai 2015; die Rückerstattungsverfügung vom 30. Juni 2015 erfolgte daher rechtzeitig. Ein rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG war nicht erforderlich, da die Verfügung durch Einsprache anfechtbar war. Die letztinstanzlich geltend gemachte neue Tatsachenbehauptung zur Höhe des Rückforderungsbetrags war unzulässig gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, ebenso wie die neu eingereichte Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers vom 5. September 2017, die als echtes Novum unzulässig war. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, doch wurde ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 2'800.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Diese Entscheidung klärt präzise den Beginn der Verwirkungsfrist bei Rückforderungen infolge Schwarzarbeit und bekräftigt die strenge Handhabung der Beweislast und der Tatsachenbehauptungsregeln im Sozialversicherungsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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