Justizze.

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Justizze. Art. 23 IVG

Bundesgericht

IV-Stelle gewährt erstmalige berufliche Ausbildung mit kleinem Taggeld; kantonales Versicherungsgericht ordnet Umschulung mit großem Taggeld an – Bundesgericht hebt Rückweisungsentscheid auf, weil Verfügung vom 31. Juli 2015 rechtskräftig und sachlich richtig war (Art. 23 Abs. 1 IVG)

Datum
10.03.2017
Geschäftsnummer
9C 826/2016
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 53 ATSG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 23 IVG

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte dem Versicherten A.________ am 28. Juli 2015 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Technischen Kaufmann zugesprochen und am 31. Juli 2015 eine Taggeldverfügung erlassen, die das sogenannte kleine Taggeld für die Periode vom 24. August bis 31. Dezember 2015 festsetzte und auf eine neue Verfügung für 2016 hinwies. Am 15. Dezember 2015 erließ die IV-Stelle eine weitere Verfügung, die das Taggeld für 2016 festlegte. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese zweite Verfügung mit dem Antrag auf Zuerkennung eines großen Taggeldes für eine Umschulung. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes ab 1. Januar 2016 zurück. Dagegen beschwerte sich die IV-Stelle beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2015. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 31. Juli 2015 rechtskräftig war und sich ihre Rechtsbeständigkeit auf die gesamte Dauer der beruflichen Massnahme erstreckte. Die Mitteilung vom 28. Juli 2015 und die Taggeldverfügung vom 31. Juli 2015 hätten dem Versicherten klar und umfassend eröffnet, dass er Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit kleinem Taggeld hatte. Damit war die Annahme einer mangelhaften Begründung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig und führte zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nicht bindet (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Da die erste Verfügung rechtskräftig war, durfte das kantonale Gericht nicht faktisch eine Wiedererwägung vornehmen, was allein der IV-Stelle obliegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Frage, ob statt einer erstmaligen Ausbildung eine Umschulung angezeigt gewesen wäre, war infolge der Rechtskraft der ersten Verfügung obsolet. Der Anspruch auf ein großes Taggeld nach Art. 23 Abs. 1 IVG war daher nicht gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Entscheidung klärt die Bindungswirkung rechtskräftiger Taggeldverfügungen und begrenzt die Kompetenz kantonaler Versicherungsgerichte bei der Überprüfung nachfolgender Verfügungen.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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