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Justizze. Art. 52 ATSG

Bundesgericht

Versicherter legt Einsprache gegen Invalidenrenten-Verfügung ein, SUVA senkt Invaliditätsgrad um 3 Prozentpunkte: reformatio in peius im verwaltungsinternen Einspracheverfahren zulässig (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 337 · ATF 142 V 337 · DTF 142 V 337
Datum
20.06.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 V 337
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 52 ATSG Art. 53 ATSG Art. 61 ATSG Art. 12 ATSV Art. 12 OPGA

Zusammenfassung

Ein Versicherter erhielt von der SUVA eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 34 %. Er erhob Einsprache. Die SUVA senkte daraufhin den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid auf 31 % und wies die Einsprache ab. Der Versicherte klagte vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht, das die Beschwerde abwies. Vor dem Bundesgericht machte er geltend, die Herabsetzung sei als reformatio in peius unzulässig, weil sie nicht den strengen Voraussetzungen entspreche, die für Wiedererwägungen oder gerichtliche Beschwerden gelten. Streit war, ob diese strengen Voraussetzungen auch für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren gelten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV ein verwaltungsinternes Verfahren ist, bei dem die Verwaltungsbehörde ihre eigene Verfügung nochmals überprüfen darf – im Gegensatz zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG, das devolutiv wirkt und einer unabhängigen Instanz untersteht. Weil die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel darstellt und die Verwaltungsbehörde weiterhin zuständig bleibt, sind an eine reformatio in peius im Einspracheverfahren weniger strenge Voraussetzungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren. Insbesondere ist keine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erforderlich, und auch keine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Es genügt, dass die Abänderung zu einem niedrigeren Rentenanspruch führt – was bei der Senkung des Invaliditätsgrads von 34 % auf 31 % gegeben ist. Die SUVA hatte zudem Art. 12 Abs. 2 ATSV eingehalten, indem sie den Versicherten vor der Herabsetzung auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen hatte. Damit war die reformatio in peius im vorliegenden Fall zulässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Kosten oder Entschädigung verlangt oder erwähnt wurden. Die Entscheidung präzisiert die unterschiedlichen Anforderungen an reformatio in peius je nach Verfahrensart und stärkt die Eigenverantwortung der Verwaltungsbehörde im Einspracheverfahren.

Regeste

Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3). Regeste Art. 52 al. 1, art. 53 al. 2, art. 61 let. d LPGA; art. 12 OPGA; modification de la décision au détriment de l'opposant dans la procédure d'opposition. La reformatio in pejus dans la procédure d'opposition selon l'art. 52 al. 1 LPGA en relation avec l'art. 12 OPGA n'est pas soumise aux mêmes strictes conditions que celles exigées par la jurisprudence - sur le modèle de la reconsidération selon l'art. 53 al. 2 LPGA - dans une procédure de recours selon l'art. 61 let. d LPGA (consid. 3). Regesto Art. 52 cpv. 1, art. 53 cpv. 2, art. 61 lett. d LPGA; art. 12 OPGA; modifica della decisione a svantaggio dell'assicurato nella procedura su opposizione. Nella procedura di opposizione secondo l'art. 52 cpv. 1 LPGA combinato con l'art. 12 OPGA non vanno poste le medesime rigide condizioni a una reformatio in peius come esige la giurisprudenza - per analogia alla riconsiderazione di cui all'art. 53 cpv. 2 LPGA - nella procedura di ricorso secondo l'art. 61 lett. d LPGA (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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