Versicherter beantragt Wiedererwägung der Leistungseinstellung nach Wirbelsäulenoperation: Keine zweifellose Unrichtigkeit festgestellt, Wiedererwägung abgelehnt (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 24.03.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_780/2016
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 53 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt bei einem Autounfall eine Verletzung der Wirbelsäule und wurde operiert. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per 1. Juli 2014 ein. Der Versicherte beantragte später eine revisionsweise Überprüfung und wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung, weil sein vormaliger Rechtsvertreter sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen in Rechtskraft erwachsen liess. Die Versicherung lehnte das Gesuch ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das diese abwies. Nun legt der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Zurückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Leistungseinstellung vom 30. Juni 2014 formell rechtskräftig ist und ein rückwirkender Leistungsanspruch nur dann besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Zur Wiedererwägung muss die Verfügung zweifellos unrichtig sein, was bedeutet, dass kein vernünftiger Zweifel an ihrer von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit bestehen darf. Das Bundesgericht prüft, ob die Aktenbeurteilung des versicherungsinternen Arztes Prof. Dr. med. C.________, auf der die Verfügung beruhte, lückenlos, nachvollziehbar und schlüssig ist. Es stellt fest, dass dieser Arzt aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte und bildgebenden Untersuchungen bis zum 21. April 2014 die Schädigung des Segments C4/C5 als degenerativ und nicht unfallbedingt einstufte, während das Segment C5/C6 unfallkausal war. Diese Beurteilung ist vertretbar und beruht nicht auf groben, offensichtlichen Fehlern. Die gegenteilige ärztliche Beurteilung des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2014 wird als beweislos verworfen, da sie sich auf die unzulässige Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" stützt. Auch die Behauptung des Versicherten, es habe sich nach der Verfügung eine massive Zunahme der Beschwerden ereignet, widerspricht der Voraussetzung der Wiedererwägung, wonach die Unrichtigkeit von Beginn an bestehen muss. Ferner hat das Bundesgericht festgestellt, dass die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen, sondern lediglich eine andere medizinische Beurteilung wiedergeben; sie können daher keine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG begründen. Auch der Einwand, es sei ihm unzumutbar gewesen, parallel eigene Abklärungen vorzunehmen, überzeugt nicht, da die Versicherung gemäß Art. 43 Abs. 1 ATSG selbst zur Abklärung verpflichtet war und der Versicherte fristgerecht Einsprache hätte erheben können. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung hat gemäß Art. 17 ATSG und Art. 11 UVV keine Bindungswirkung gegenüber der Unfallversicherung. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- trägt der Beschwerdeführer gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Eine Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin gemäß Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zugesprochen, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Wiedererwägung nur bei zweifelloser Unrichtigkeit, nicht aber bei bloßer anderer medizinischer Beurteilung oder nachträglicher Verschlechterung eintreten kann, und dass die Bindungswirkung zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern fehlt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Kosovarischer Versicherter beantragt AHV-Rente mit nur 8 Monaten Beitragszeit: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG)
- Versicherter fordert Kostenübernahme für Dacryocystorhinostomie nach Augenunfall: Kein Kausalzusammenhang mit Unfall vom 29. Juni 2018 festgestellt (Art. 10 Abs. 1 UVG)
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Invalidenversicherung: Rückweisung wegen mangelhafter Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachtens mit abweichenden medizinischen Meinungen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)