Justizze.

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Justizze. Art. 18 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Witwenrente für Kosovarin mit behaupteter serbischer Doppelstaatsbürgerschaft: Kein rechtsgenügender Nachweis, Anspruch ab 1. November 2012 verneint (Art. 18 AHVG)

Datum
23.05.2016
Geschäftsnummer
C-2180/2013
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 AHVG Art. 29 AHVG Art. 13 ATSG Art. 17 ATSG Art. 26 ATSG Art. 53 ATSG Art. 7 RV-AHV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 46 VwVG

Zusammenfassung

Eine in Kosovo lebende Frau beantragte eine Witwenrente nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2011. Die Schweizerische Ausgleichskasse gewährte zunächst eine Rente, stellte aber später fest, dass das Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo seit April 2010 nicht mehr gilt. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr verstorbener Ehemann kosovarische Staatsangehörige seien und sie ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz habe, wurde der Rentenanspruch ab 1. November 2012 verweigert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Ehemann hätten zusätzlich die serbische Staatsangehörigkeit besessen und berief sich auf den Besitzstand sowie auf Vertrauensschutz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis für eine serbische Staatsangehörigkeit nicht erbrachte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allein ein gültiger biometrischer serbischer Pass ohne Visa-Einschränkungen für den Schengenraum als Beweis anerkannt; jugoslawische Pässe, alte abgelaufene Pässe und serbische Staatsangehörigkeitszeugnisse genügen nicht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente – ein kosovarisches Staatsangehörigkeitszeugnis, eine Geburtsurkunde und ein Zeugnis der Republik Serbien vom 2. August 2013 – erfüllten diese Anforderung nicht. Zudem war zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes am (…) 2011 das Sozialversicherungsabkommen bereits nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, so dass kein Anspruch auf Grundlage des Abkommens entstehen konnte. Auch der Wohnsitz in der Schweiz war nicht nachgewiesen: Die Akten enthielten widersprüchliche Angaben, darunter eine Telefonnotiz, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin angegeben hatte, seine Mutter habe nie in der Schweiz gelebt, sondern lediglich von Zeit zu Zeit dort gewesen. Selbst unter der Annahme eines früheren Schweizer Wohnsitzes wäre der Anspruch mit dem Wegzug in den Kosovo weggefallen, da gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG der Wohnsitz in der Schweiz Voraussetzung für die Rentenberechtigung ist. Die Besitzstandsgarantie greift nicht, weil kein im Kosovo wohlerworbener Anspruch entzogen wurde, sondern die Exportierung der Rente wegen des Wohnsitzes in einem Nichtvertragsstaat verweigert wurde. Der Vertrauensschutz scheitert, weil die Rechtslage sich geändert hatte und keine behördliche Zusicherung vorlag, die die Beschwerdeführerin zur Vertrauensbildung berechtigt hätte. Die Vorinstanz durfte daher den Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG überprüfen und verneinen. Alternativ wäre eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich gewesen, da die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen wäre, falls der Schweizer Wohnsitz tatsächlich nie bestanden hätte. Das Verfahren war kostenlos, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin unterlag und die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweisanforderung für die serbische Staatsangehörigkeit im Kontext des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien klärt und die Grenzen der Besitzstandsgarantie bei Leistungsexport deutlich macht.

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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