Stiftung für Menschen mit Behinderung beantragt Kurzarbeitsentschädigung wegen behördlicher Weisung zur Schliessung von Werkstätten während der Pandemie: Wiedererwägung der Leistungszusprechung verneint, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 19.10.2021
- Geschäftsnummer
- 8C 474/2021
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 53 ATSG Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 51 AVIG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG
Zusammenfassung
Eine Stiftung für Menschen mit Behinderung beantragte Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitarbeitenden, weil das kantonale Departement Bildung, Kultur und Sport am 13. März 2020 angeordnet hatte, dass erwachsene Klientinnen und Klienten nach Möglichkeit durch ihre Angehörigen betreut werden sollten und der Betrieb in Werk- und Tagesstätten für andere Personen weiterhin zur Verfügung stehen solle. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hatte zunächst keinen Einspruch gegen die Auszahlung erhoben, später aber die Verfügung vom 16. Juli 2020 wiedererwägend zurückgenommen und einen Einspruch erhoben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Stiftung legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die volle Anerkennung ihres Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom 3. April bis 31. August 2020.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Weisung des Departementsvorstehers vom 13. März 2020, nach der erwachsene Klientinnen und Klienten nach Möglichkeit durch ihre Angehörigen betreut werden sollten und der Betrieb in Werk- und Tagesstätten für andere Personen weiterhin zur Verfügung stehen solle, eine behördliche Massnahme im Sinne der Härtefallklausel nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AVIV darstellte. Vor dem Hintergrund der damals herrschenden Unsicherheiten infolge der COVID-19-Pandemie konnte das Fernbleiben der Mitarbeitenden vom Arbeitsplatz nicht als freie Entscheidung verstanden werden, sondern erfolgte in Nachachtung dieser Weisung. Die Beurteilung des AWA vom 16. Juli 2020, wonach der geltend gemachte Arbeitsausfall auf eine behördliche Massnahme zurückzuführen sei, war vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung darbot, daher als vertretbar anzusehen. Damit war die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben, soweit sie auf einer falschen Rechtsanwendung beruhte. Die Vorinstanz verletzte jedoch Bundesrecht, indem sie die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung der Stiftung und des konkreten Kündigungsrisikos für die Mitarbeitenden offen liess, obwohl diese Aspekte für die Wiedererwägung entscheidend waren. Die Sache wurde daher zur Prüfung dieses Aspekts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht verweist auf Art. 107 Abs. 2 BGG für die Rückweisung, auf Art. 62 BGG und Art. 66 Abs. 4 BGG für die Kostenregelung sowie auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Parteientschädigung. Da das AWA im amtlichen Wirkungskreis und nicht in eigenem Vermögensinteresse handelte, wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt; stattdessen hat es der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– auszurichten.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine behördliche Weisung mit der Formulierung "nach Möglichkeit" dennoch als verbindliche Massnahme im Sinne der Härtefallklausel gelten kann, wenn sie im Kontext einer Krisensituation wie der Pandemie erlassen wird und die betroffenen Personen faktisch keine freie Wahl haben.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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