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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

IV-Stelle klagt gegen kantonales Urteil, das Versicherten rückwirkend ganze Invalidenrente für 2015–2017 zuspricht: Bundesgericht hebt Urteil auf, weil kantonales Gericht ohne ärztliche Stellungnahme zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit entschied (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

Datum
03.03.2022
Geschäftsnummer
9C_602/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 53 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons Zug erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das einem Versicherten rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte. Der Versicherte war seit 2002 mit ganzer Rente versichert, diese wurde 2015 auf Viertelrente herabgesetzt, später wieder ab 2015 aufgehoben, dann ab 2018 wieder ganz gewährt – jedoch nicht für den Zwischenzeitraum 2015–2017. Das kantonale Gericht hatte diesen Zeitraum aufgrund einer medizinischen Einschätzung des BEGAZ zugunsten des Versicherten entschieden, wobei es vom Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab 2015 ausging, obwohl der Neurologe den Zeitpunkt erst ab Oktober 2017 festgesetzt hatte. Die IV-Stelle rügte insbesondere, das kantonale Gericht habe auf Rückfragen an den Experten verzichtet und sich ohne fachärztliche Grundlage zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit geäussert. Der Versicherte stellte in seiner Beschwerdeantwort einen weiteren Antrag auf Feststellung eines Rückkommenstitels ab 2015.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit gegen Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 8 Abs. 1 ATSG verstossen hatte, weil es sich ohne ärztliche Einschätzung auf den Liquorbefund vom 10. Januar 2017 stützte und auf Rückfragen an den neurologischen Experten Dr. med. B.________ verzichtet hatte, obwohl dessen diagnostische Einschätzung zum Zeitpunkt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ab Oktober 2017) vom kantonalen Gericht abweichend auf das Jahr 2015 vorverlegt wurde. Dieser Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG machte die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und erforderte eine Berichtigung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht ordnete an, dass die Vorinstanz mittels konkreter Rückfragen an den Experten klären müsse, wie sich die Arbeitsfähigkeit ab 2015 entwickelt hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Liquorbefunds vom 10. Januar 2017 sowie aller früheren Laborbefunde und der bereits ab 2015 bestehenden, mit dem Stiff-Man-Syndrom vereinbaren Beschwerden. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Antrag des Versicherten auf Feststellung eines Rückkommenstitels ab 1. März 2015 verspätet gestellt war und daher gemäss Art. 95 lit. a BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG nicht mehr behandelt werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, da die Rückweisung der Sache als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin gilt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während ein Anspruch auf Parteientschädigung abgelehnt wurde (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Grenze zwischen richterlicher Sachverhaltsbeurteilung und ärztlicher Kompetenz im Invaliditätsverfahren unterstreicht und klarmacht, dass ein Gericht bei Zweifeln an der zeitlichen Einordnung medizinischer Diagnosen stets Rückfragen an den Gutachter stellen muss, um den Untersuchungsgrundsatz zu wahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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