Versicherter beantragt 520 Taggelder, obwohl Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist nur 20,233 Monate beträgt: Höchstanspruch auf 400 Taggelder bleibt bestehen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Datum
- 10.08.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_438/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 ATSG Art. 53 ATSG Art. 9 AVIG Art. 27 AVIG Art. 31 AVIG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war bis 31. März 2012 bei einer Firma angestellt und beantragte am 2. April 2012 Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch zunächst ab, weil er als Liquidator weiterhin Einfluss auf die Firma nehme. Nach Löschung der Firma stellte die Verwaltung fest, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 24. Juli 2012 eröffnet sei und die Beitragszeit 20,233 Monate betrage, was einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder begründe. Der Beschwerdeführer verlangte hingegen 520 Taggelder und machte geltend, die Rahmenfrist müsse bereits ab 1. April 2012 laufen, wodurch sich 24 Beitragsmonate ergäben; zudem behauptete er, die Verwaltung habe ihre Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt, sodass die Verfügung vom 3. April 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Höchstanspruch auf 400 Taggelder. Es stellte fest, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag beginnt, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – hier mit der Löschung der Firma am 24. Juli 2012 – und die Rahmenfrist für die Beitragszeit daher vom 24. Juli 2010 bis 23. Juli 2012 läuft. Innerhalb dieses Zeitraums weist der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 20,233 Monaten nach, was nach Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder begründet. Obwohl der Beschwerdeführer das 55. Lebensjahr bereits im Jahr 2010 erreichte, fehlt es an der kumulativ erforderlichen Beitragszeit von mindestens 22 Monaten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG. Zwischen Beendigung seines Angestelltenverhältnisses am 31. März 2012 und der Löschung der Firma nahm er keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach, sodass Beitragslücken entstanden. Die Verfügung vom 3. April 2012 ist in Rechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdeführer spätestens ab der Mitteilung vom 16. Oktober 2012 über die Rahmenfrist und die Beitragszeit hätte erkennen müssen, dass Einsprache erforderlich war, sein Schreiben vom 18. Dezember 2013 aber offensichtlich verspätet war; damit ist eine Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ausgeschlossen. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG spielt für den Ausgang keine Rolle, da die Rechtskraft der Verfügung unabhängig davon eingetreten ist. Demnach trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit strikt an die tatsächliche Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist und nicht durch frühere Anmeldungen oder Beratungsmängel verlängert werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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