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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Kind mit Geburtsgebrechen erhält Hilflosenentschädigung erst ab 1. November 2021: prozessuale Revision wegen fehlender neuen Tatsachen abgelehnt (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

Datum
10.07.2024
Geschäftsnummer
8C_89/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 42 IVG Art. 42bis IVG Art. 37 IVV Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Ein Kind mit verschiedenen Geburtsgebrechen wurde 2013 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Im Jahr 2019 sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu, gestützt nur auf Angaben eines Kinderarztes und eines Ophthalmologen. Die Eltern hatten bereits 2015 einen heilpädagogischen Fachbericht erhalten, der eine Hilfsbedürftigkeit in drei Lebensbereichen feststellte, und 2019 im Antrag vier Bereiche genannt. 2021 beantragten sie eine Revision, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hatte. Die IV-Stelle führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch und erhöhte die Hilflosenentschädigung ab 1. November 2021 auf mittlere Hilflosigkeit. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Hilflosenentschädigung müsse bereits ab Juli 2017 für leichte und ab Oktober 2017 für mittlere Hilflosigkeit zustehen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren. Der heilpädagogische Fachbericht vom 7. Oktober 2015 war kein neues Beweismittel, da er dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2019 vorlag und zudem nicht geeignet war, eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu belegen; dafür war eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Vorbescheid opponieren und gegen die Verfügung vom 19. November 2019 Beschwerde erheben können, tat dies aber nicht. Die IV-Stelle hatte den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, weshalb sie wiedererwägungsweise nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf ihre Verfügung zurückkam und den Leistungsanspruch ex nunc neu prüfte. Der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung richtete sich nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV danach, wann der Mangel entdeckt wurde: Der heilpädagogische Bericht ging zwar im Juli 2021 bei der IV-Stelle ein, aber erst der Bericht der Schule für Sehbehinderte vom 1. Februar 2022 ließ die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. November 2019 zumindest als wahrscheinlich erscheinen; daher war der Zeitpunkt der Erhöhung auf den 1. November 2021 bundesrechtskonform festgelegt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die prozessuale Revision kein Mittel zur Nachbesserung prozessualer Nachlässigkeit ist und dass der Zeitpunkt der Entdeckung eines Mangels nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht auf bloßem Eingang eines alten Berichts beruht, sondern auf einer konkreten Feststellung, die den Mangel als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lässt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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