Kind mit Geburtsgebrechen erhält Hilflosenentschädigung erst ab 1. November 2021: prozessuale Revision wegen fehlender neuen Tatsachen abgelehnt (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 10.07.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_89/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 42 IVG Art. 42bis IVG Art. 37 IVV Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Ein Kind mit verschiedenen Geburtsgebrechen wurde 2013 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Im Jahr 2019 sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu, gestützt nur auf Angaben eines Kinderarztes und eines Ophthalmologen. Die Eltern hatten bereits 2015 einen heilpädagogischen Fachbericht erhalten, der eine Hilfsbedürftigkeit in drei Lebensbereichen feststellte, und 2019 im Antrag vier Bereiche genannt. 2021 beantragten sie eine Revision, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hatte. Die IV-Stelle führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch und erhöhte die Hilflosenentschädigung ab 1. November 2021 auf mittlere Hilflosigkeit. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Hilflosenentschädigung müsse bereits ab Juli 2017 für leichte und ab Oktober 2017 für mittlere Hilflosigkeit zustehen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren. Der heilpädagogische Fachbericht vom 7. Oktober 2015 war kein neues Beweismittel, da er dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2019 vorlag und zudem nicht geeignet war, eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu belegen; dafür war eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Vorbescheid opponieren und gegen die Verfügung vom 19. November 2019 Beschwerde erheben können, tat dies aber nicht. Die IV-Stelle hatte den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, weshalb sie wiedererwägungsweise nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf ihre Verfügung zurückkam und den Leistungsanspruch ex nunc neu prüfte. Der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung richtete sich nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV danach, wann der Mangel entdeckt wurde: Der heilpädagogische Bericht ging zwar im Juli 2021 bei der IV-Stelle ein, aber erst der Bericht der Schule für Sehbehinderte vom 1. Februar 2022 ließ die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. November 2019 zumindest als wahrscheinlich erscheinen; daher war der Zeitpunkt der Erhöhung auf den 1. November 2021 bundesrechtskonform festgelegt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die prozessuale Revision kein Mittel zur Nachbesserung prozessualer Nachlässigkeit ist und dass der Zeitpunkt der Entdeckung eines Mangels nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht auf bloßem Eingang eines alten Berichts beruht, sondern auf einer konkreten Feststellung, die den Mangel als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lässt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter mit inkompletter Paraplegie führt Darmentleerung mittels Einlauf und manueller Ausräumung selbstständig durch: Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG verneint, weil Dritthilfe keine üblichere oder weniger aufwändige Verrichtung ermöglicht (Art. 9 ATSG, Art. 37 Abs. 1-3 IVV)
- Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)
- Versicherter mit psychischer Beeinträchtigung lebt in begleitetem Wohnen mit nur 0.5 Stunden Betreuung pro Woche: Heimcharakter verneint, Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zustehend (Art. 42 Abs. 1-3 IVG)
- Versicherte mit Autismus-Spektrum-Störung beantragt höheren Assistenzbeitrag für Fachbetreuung: Stundenansatz von Fr. 33.20 pro Stunde bleibt bestehen, da keine besonderen Qualifikationsanforderungen nachgewiesen (Art. 39f Abs. 1 IVV)