SUVA scheitert mit Rückforderung wegen fehlender Adäquanz; Rentenaufhebung rückwirkend per Verfügungsjuni 2009 (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 70 · ATF 140 V 70 · DTF 140 V 70
- Datum
- 24.02.2014
- Geschäftsnummer
- 8C_469/2013
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) focht einen kantonalen Entscheid an, der ihre Forderung nach Rückerstattung von Invalidenrentenleistungen in Höhe von Fr. 162'083.50 sowie die Auferlegung von Gutachterkosten aufgehoben hatte. Der Versicherte war seit 1994 als Betreuer und Raumpfleger tätig und erlitt 1996 und 1998 zwei Verkehrsunfälle bzw. Skiunfälle, woraufhin ihm 2003 eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Rahmen einer Revision stellte die SUVA die Leistungen ein und forderte diese zurück. Das kantonale Gericht hob die Rückforderung auf, bestätigte aber die Renteneinstellung zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids und teilte die Kosten eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens hälftig zwischen IV-Stelle und SUVA auf.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SUVA teilweise gut. Es bestätigt, dass die Rückforderung der Rentenleistungen mangels Wiedererwägungsgrundes nicht zulässig ist, korrigiert jedoch den Zeitpunkt der Rentenaufhebung zugunsten der SUVA und hebt die Kostentragungspflicht für das Gerichtsgutachten auf.
Hinsichtlich der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) hält das Gericht fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom Januar 2003 nicht "zweifellos unrichtig" war. Die SUVA argumentierte, der adäquate Kausalzusammenhang (Art. 6 Abs. 1 UVG) zwischen den Unfällen und den Beschwerden habe gefehlt. Das Gericht urteilt jedoch, dass die Anerkennung der Leistungspflicht implizit die Bejahung der Adäquanz umfasst. Da die damalige Ermessensausübung vertretbar war und keine neue Beurteilung klarerweise einzig richtig erscheint, ist ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung unter dem Titel der Wiedererwägung unzulässig. Folglich entfällt die Grundlage für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG.
Beim Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenaufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gibt das Gericht der SUVA recht. Entgegen der Vorinstanz, die auf den Einspracheentscheid (Oktober 2010) abstellt, ist massgebend der erste Tag des Monats nach der Revisionsverfügung (Mai 2009), also Juni 2009. Dies dient der Rechtsgleichheit, da die versicherte Person sonst durch eine Einsprache den Revisionszeitpunkt hinausschieben könnte. Die Aufhebung wirkt somit rückwirkend auf den Verfügungszeitpunkt (unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 ATSG).
Schliesslich hebt das Gericht die Auferlegung der Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 6'317.70) an die SUVA auf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 225) können Gerichtsgutachtenkosten dem Versicherer nur auferlegt werden, wenn dieser seine Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verletzt hat. Hier hatte die SUVA alle notwendigen Abklärungen (Observation, ärztliche Berichte) durchgeführt. Das kantonale Gericht holte das Gutachten lediglich aufgrund neuer Beweismittel des Versicherten ein. Da kein Untersuchungsmangel der Verwaltung vorlag, ist die Kostenauflage an die SUVA nicht gerechtfertigt (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
Regeste
Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6). Regeste Art. 17 al. 1 et art. 61 let. a et c LPGA. Pour fixer le moment à partir duquel une diminution ou une suppression de la rente résultant d'une procédure de révision prend effet, il est admissible de se fonder sur la date du prononcé de la décision lorsqu'il est établi que les conditions matérielles de la révision sont réunies à cette même date (consid. 4.2). Les frais d'une expertise judiciaire peuvent être mis à la charge de l'assureur-accidents aux mêmes conditions que celles formulées dans l' ATF 139 V 496 pour l'assurance-invalidité (consid. 6). Regesto Art. 17 cpv. 1 e art. 61 lett. a e c LPGA. Per stabilire gli effetti temporali di una riduzione o soppressione della rendita in via di revisione si giustifica fondarsi sul momento della decisione laddove risulti che già quel giorno i presupposti della revisione sono materialmente adempiuti (consid. 4.2). Le spese di una perizia giudiziaria possono essere poste a carico dell'assicuratore infortuni alle stesse condizioni di quelle formulate nella DTF 139 V 496 per l'assicurazione invalidità (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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