Versicherter mit primärem Abhängigkeitssyndrom beantragt Invalidenrente nach neuer Rechtsprechung: Kein Neuanmeldungsgrund bei fehlender gesundheitlicher Verschlechterung seit rechtskräftiger Ablehnung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 234 · ATF 147 V 234 · DTF 147 V 234
- Datum
- 07.06.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_132/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 7 IVG Art. 7b IVG Art. 87 IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter, geboren 1961, meldete sich erstmals 2011 bei der Invalidenversicherung an. Die kantonale IV-Stelle lehnte sein Leistungsbegehren 2012 ab, weil seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet sei, das keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle. Nach weiteren Anmeldungen 2016 und 2019 trat die IV-Stelle nicht ein, da er keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft machen konnte. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diese Entscheidung. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte, das Urteil aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf seine Neuanmeldung einzutreten sowie ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Er rügte zudem eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Gleichheitsgebots durch die Nichtanwendung der neuen Rechtsprechung zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hatte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2012 wesentlich verschlechtert hatte. Damit fehlte es an einem zulässigen Neuanmeldungsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 145 V 215, welche primäre Abhängigkeitssyndrome grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren unterwirft, bildet per se keinen solchen Neuanmeldungsgrund, weder im Rahmen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch im Rahmen einer Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis nach BGE 135 V 201. Das Kantonsgericht hatte daher zu Recht bestätigt, dass die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 eintreten musste. Eine Gehörsverletzung lag nicht vor, da das kantonale Gericht ausdrücklich auf die neue Rechtsprechung und den Grundsatz der Nichtanpassung rechtskräftiger Verfügungen verwiesen hatte. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV war nicht gegeben: Die frühere Suchtrechtsprechung galt einer Vielzahl von Versicherten, sodass keine stossende Diskriminierung vorlag; zudem war das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtsprechung nicht schlechterdings nicht vertretbar, da die neue Praxis nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch führt, sondern lediglich ein anderes Beweisverfahren vorsieht. Die Schadenminderungspflicht nach Art. 7 IVG und Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG sowie die mögliche Leistungsverweigerung nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG wurden im Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung herangezogen. Dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gewährt, jedoch wurden ihm die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt und eine Anwaltsentschädigung nach Art. 64 Abs. 4 BGG ausbezahlt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine bundesgerichtliche Praxisänderung im Sozialversicherungsrecht nur in Ausnahmefällen eine Anpassung rechtskräftiger Dauerleistungen rechtfertigt – selbst wenn sie zu Gunsten der Versicherten erfolgt – und dass die bloße Möglichkeit eines Leistungsanspruchs nach neuer Rechtsprechung nicht ausreicht, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
Regeste
Art. 4 IVG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6). Regeste Art. 4 LAI; art. 87 al. 2 et 3 RAI; art. 6-8, 17 al. 1 et art. 53 al. 2 LPGA; changement de jurisprudence; nouvelle demande. La nouvelle jurisprudence selon l' ATF 145 V 215 ne constitue pas un motif suffisant pour déroger au principe selon lequel il n'y a pas à adapter une décision administrative entrée en force à une modification de jurisprudence ni à entrer en matière sur une nouvelle demande (consid. 6). Regesto Art. 4 LAI; art. 87 cpv. 2 e 3 OAI; art. 6-8, 17 cpv. 1 e art. 53 cpv. 2 LPGA; cambiamento di giurisprudenza; nuova domanda. La nuova giurisprudenza secondo la DTF 145 V 215 non rappresenta un motivo sufficiente per scostarsi dal principio secondo il quale non si deve adeguare una decisione amministrativa passata in giudicato a una nuova prassi e quindi entrare nel merito di una nuova domanda (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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