Witwe erhält nach Wiederverheiratung unbefristete Witwenrente: Kein guter Glaube bei falscher Angabe des Familienstands im Anmeldeformular und fehlender Nachfrage (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG)
- Datum
- 13.12.2017
- Geschäftsnummer
- C-2364/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 AHVG Art. 24a AHVG Art. 85bis AHVG Art. 25 ATSG Art. 28 ATSG Art. 53 ATSG Art. 4 ATSV Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK den Bezug einer unbefristeten Witwenrente. Sie hatte sich am 22. Mai 2010 erneut verheiratet, gab dies in ihrer Anmeldung vom 27. Juli 2010 jedoch ausdrücklich nicht an und legte eine Aufenthaltsbescheinigung mit dem veralteten Familienstand „geschieden“ vor. Die SAK gewährte ihr daraufhin ab März 2010 eine unbefristete Witwenrente. Erst nachdem die SAK im April 2011 auf die Wiederverheiratung hingewiesen hatte, stellte sie fest, dass die Rente nur bis Mai 2010 hätte gezahlt werden dürfen, und forderte die Rückzahlung von dreizehn Renten im Gesamtbetrag von Fr. 9'776.–. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass der Rückforderung mit der Begründung, sie habe die Rente in gutem Glauben erhalten und die Rückzahlung bedeute für sie eine grosse Härte. Die SAK wies das Erlassgesuch ab, weil kein grosser Härtefall vorliege; die Voraussetzung des guten Glaubens erwähnte sie zwar, prüfte sie aber nicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückforderung nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin war am 22. Mai 2010 erneut verheiratet worden und hatte diesen Umstand in ihrer Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente vom 27. Juli 2010 ausdrücklich verneint, obwohl die Frage nach einer zweiten Ehe im Formular konkret und formularmässig gestellt war. Zudem legte sie eine Aufenthaltsbescheinigung vor, die ihren veralteten Familienstand „geschieden“ angab. Diese unrichtige Auskunft stellt gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar, die den guten Glauben ausschliesst. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin beruflich vollzeitlich als Sachbearbeiterin tätig war und daher ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt werden durfte. Bereits im April 2011, bei Erhalt der ersten Rente, zeigte sie durch wiederholte Nachfragen bei der SAK Zweifel an der Rechtmässigkeit der unbefristeten Ausrichtung – was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 138 V 218) zeigt, dass für jedermann einsichtig ist, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwenrente gebunden ist. Da der gute Glaube nach Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV eine kumulative Voraussetzung neben der grossen Härte ist, erübrigt sich die Prüfung der Härtefrage. Die SAK hatte die Rückforderungsverfügung vom 1. September 2011 rechtskräftig erlassen, und die Beschwerdeführerin hatte diese nicht angefochten. Das Verfahren war kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hatte keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Leistungsempfänger, der beruflich mit Formularen vertraut ist, bei einer unrichtigen Angabe zum Zivilstand im Anmeldeformular nicht auf den guten Glauben berufen kann – selbst wenn die Verwaltung den Fehler zunächst übersehen hat.
Regeste
Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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