Rückwirkende Herabsetzung einer UV-Rente per Wiedererwägung: Keine Analogie zum IV-Recht, Rückerstattung zulässig (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 259 · ATF 142 V 259 · DTF 142 V 259
- Datum
- 31.05.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 259
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter, der seit 2003 eine volle Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bezog, wehrte sich gegen eine Verfügung der SUVA, mit der seine Rente rückwirkend auf den August 2010 herabgesetzt und die überzahlten Beträge zurückgefordert wurden. Der Streitpunkt war, ob eine solche rückwirkende Korrektur im Unfallversicherungsrecht zulässig ist, wenn keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, oder ob hier analog zum Invalidenversicherungsrecht nur eine Wirkung für die Zukunft eintreten darf.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherten ab und bestätigte die rückwirkende Rentenkürzung sowie die Rückerstattungsforderung. Es stellte fest, dass im Bereich der sozialen Unfallversicherung (UV) keine spezifische gesetzliche Regelung existiert, die eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente im Wege der Wiedererwägung ausschliesst. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (IV), wo Sonderbestimmungen wie Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine rückwirkende Korrektur nur bei unrechtmässiger Leistungserwirkung oder kausaler Meldepflichtverletzung erlauben, fehlt eine solche Einschränkung in der UV. Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung der IV-Bestimmungen auf die UV ab, da die rechtlichen Grundlagen unterschiedlich sind.
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ermöglicht es der Verwaltung, im Rahmen ihres Ermessens die zeitliche Wirkung eines Rückkommens auf eine rechtskräftige Verfügung festzulegen. Da Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen vorsieht, dient dies der Durchsetzung des Legalitätsprinzips. Ein genereller Ausschluss der Rückwirkung aus Vertrauensschutzgründen ist nicht geboten, zumal Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung für gutgläubige Empfänger bietet. Die blosse Ausgabe der Geldmittel stellt nach Rechtsprechung keinen relevanten Vertrauensschutzgrund dar.
Die Vorinstanz hatte die Fristigkeit der Rückerstattungsforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG korrekt bejaht. Da die Frage einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit der rückwirkenden Wiedererwägung in der UV nicht entscheidend ist, musste sie nicht beantwortet werden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Regeste
Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 ATSG; rückwirkende Wiedererwägung einer Rente und Rückerstattung von Rentenbetreffnissen. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung hat im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88 bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. Dementsprechend kann sie rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (E. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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