Invalidenrente wird revisionsweise aufgehoben, weil sich der Gesundheitszustand seit der Rentenerhöhung im Juli 2004 massgeblich verbessert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 05.02.2019
- Geschäftsnummer
- 8C 740/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 109 BGG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhielt seit November 2001 eine Invalidenrente, ab Juli 2004 in ganzer Höhe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob die Rente 2017 auf, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, insbesondere durch fehlerhafte Beweiswürdigung und unzulässige prozessuale Revision.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Rentenerhöhung im Juli 2004 bejaht hat, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 11. August 2016. Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten – darunter auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin an der Tankstelle – aufgrund der Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität nicht mehr zumutbar sind, während eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeit besteht. Die Beschwerdeführerin greift diese Beweiswürdigung nicht substantiiert an, sondern äussert lediglich ihre eigene Sicht ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz; ihre appellatorische Kritik ist daher nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die IV-Stelle ihre Pflicht zur Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung erfüllt hat. Die Aufhebung der Rente erfolgte zulässigerweise nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei die IV-Stelle an keine Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrundes gebunden war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die weitreichende materielle Prüfungspflicht bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und unterstreicht die hohe Beweislast der Beschwerdeführerin bei der Anfechtung einer sachlich fundierten medizinischen Beurteilung.
Regeste
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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