GmbH beantragt Kurzarbeitsentschädigung für 23 Mitarbeitende während Pandemie: Keine nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle, Rückforderung von Fr. 525'371.– rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Datum
- 22.02.2022
- Geschäftsnummer
- B-1806/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 53 ATSG Art. 54 ATSG Art. 59 ATSG Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 38 AVIG Art. 95 AVIG Art. 46b AVIV Art. 110 AVIV Art. 111 AVIV Art. 53 TSG
Zusammenfassung
Eine GmbH beantragte für März bis August 2020 Kurzarbeitsentschädigung für 23 Mitarbeitende, weil ihre Hauptkundin die Zusammenarbeit wegen der Pandemie eingestellt habe. Die zuständige Behörde führte eine Arbeitgeberkontrolle durch und stellte fest, dass am Firmensitz kaum betriebliche Unterlagen vorhanden waren. Die GmbH reichte später Arbeitsverträge, Barquittungen und Arbeitszeiterfassungen nach. Die Behörde stellte zahlreiche Widersprüche fest, darunter, dass drei Mitarbeitende bereits gekündigt worden waren, obwohl für sie weiterhin Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde. Sie entschied, die Kurzarbeitsentschädigung sei unrechtmässig bezogen worden und ordnete die Rückforderung von Fr. 525'371.– an. Gegen diesen Entscheid erhob die GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung. Es stellte fest, dass bei der Arbeitgeberkontrolle am 5. November 2020 keinerlei Arbeitszeiterfassungen, Arbeitsverträge oder sonstige betriebliche Unterlagen vor Ort vorhanden waren. Der Geschäftsführer erklärte, diese befänden sich bei den Mitarbeitern oder beim Vorarbeiter; letzterer war telefonisch nicht erreichbar. Erst nach der Kontrolle wurden handschriftliche Stundenrapporte per A-Post und Arbeitsverträge sowie Barquittungen in der Folgewoche zugestellt. Diese nachgereichten Unterlagen waren jedoch nicht authentisch nachprüfbar, da keine Rückschlüsse auf ihre Echtheit möglich waren. Zudem ergab die Aktenlage, dass für drei Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse bereits fristlos oder während der Probezeit gekündigt worden waren, weiterhin Kurzarbeitsentschädigungen beantragt und bezogen wurden. Für einen dieser Mitarbeiter lag sogar ein RAV-Verlaufsprotokoll vor, das seine Tätigkeit bei einem Personalverleiher während des angegebenen Ausfalls belegte. Auch andere Ungereimtheiten – etwa widersprüchliche Lohnabrechnungen und Abweichungen zwischen eigenen und nachgereichten Arbeitszeiterfassungen – untergruben die Glaubwürdigkeit der gesamten Darstellung. Damit war der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht bestimm- und kontrollierbar i.S.v. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG, was eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung war daher unrechtmässig. Die Rückforderung erfolgte zulässigerweise im Rahmen eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die Leistungszusprache zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung im Umfang von Fr. 525'371.– von erheblicher Bedeutung war. Die Vorinstanz war als Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuständig, die systematisch Arbeitgeberkontrollen durchführt. Die Beschwerdeführerin musste die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– tragen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Erfordernisses einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung auch im Pandemiekontext bekräftigt und klarmacht, dass die bloße Behauptung eines vollständigen Arbeitsausfalls ohne nachvollziehbare Dokumentation nicht ausreicht.
Regeste
Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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