Versicherungsträger revidiert Leistungen nach Bundesgerichtsurteil: 90-tägige Revisionsfrist beginnt mit Kenntnis des Urteils (Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VwVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 105 · ATF 143 V 105 · DTF 143 V 105
- Datum
- 15.03.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 105
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Versicherte A. war 2005 irrtümlich verhaftet worden und hatte bei der Suva Leistungen wegen psychischer Folgeschäden bezogen. Die Invalidenversicherung lehnte später eine Invalidenrente ab; dieses Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt. Die Suva zog daraufhin prozessual ihre früheren Leistungen zurück. A. beschwerte sich, die Suva habe die 90-tägige Revisionsfrist versäumt. Streitig war, wann die Frist begann: mit einem psychiatrischen Gutachten vom Februar 2012 oder erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom Dezember 2012.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Suva die prozessuale Revision fristgerecht vorgenommen hat.
Die 90-tägige relative Revisionsfrist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG beginnt erst mit der sicheren Kenntnis vom Revisionsgrund, nicht mit bloßen Vermutungen oder unklaren medizinischen Einschätzungen. Das psychiatrische Gutachten vom 23. Februar 2012 konnte die entscheidende Frage – ob und ab wann eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht mehr vorlag – nicht klären; es blieb offen, wann die Besserung eingesetzt hatte, und stellte nur Zweifel an der Beschwerdenvalidität fest. Erst das Bundesgerichtsurteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, das die fehlende PTBS endgültig feststellte, vermittelte der Suva die erforderliche sichere Kenntnis. Diese Kenntnis war nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die Tatsache bewiesen war, sondern sobald ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen vorlag – was hier erst mit dem Urteil der letztinstanzlichen Instanz der Fall war. Damit begann die Frist am 4. Dezember 2012; die Verfügung der Suva vom 7. März 2013 lag daher innerhalb der 90 Tage. Die Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfolgte in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VwVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG, welche die absolute 10-jährige Frist regeln, hier aber nicht im Vordergrund standen. Der Beschwerdeführer erhielt unentgeltliche Verbeiständigung im Vorinstanzverfahren, doch wurde seine Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen. Die Entscheidung präzisiert den Begriff der „sicheren Kenntnis“ im Kontext der prozessualen Revision und stellt klar, dass ein letztinstanzliches Gerichtsurteil, das eine entscheidende Tatsachenfrage klärt, den Beginn der relativen Revisionsfrist auslösen kann.
Regeste
Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Regeste Art. 53 al. 1 LPGA; art. 67 al. 1 PA en liaison avec l'art. 55 al. 1 LPGA. Début du délai de 90 jours pour faire valoir un motif de révision: moment, à partir duquel le délai commence à courir, de la connaissance du motif de révision (consid. 2-2.4). Regesto Art. 53 cpv. 1 LPGA; art. 67 cpv. 1 PA combinato con l'art. 55 cpv. 1 LPGA. Inizio del termine di 90 giorni per invocare motivi di revisione processuale: momento determinante della conoscenza del motivo di revisione da cui comincia a decorrere il termine (consid. 2-2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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