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Justizze. Art. 18 UVV

Bundesgericht

Versicherte mit schwerem Schädelhirntrauma nach Unfall 2014 erhält Anspruch auf Anpassung der Pflegeentschädigung an die per 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 18 UVV (Art. 18 UVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 V 364 · ATF 146 V 364 · DTF 146 V 364
Datum
01.01.2017
Geschäftsnummer
BGE 146 V 364
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 53 ATSG Art. 8 BV Art. 10 UVG Art. 26 UVG Art. 18 UVV Art. 147b UVV

Zusammenfassung

Die Versicherte A. erlitt am 27. Juni 2014 einen Unfall mit schwerem Schädelhirntrauma und andauernder Pflegebedürftigkeit. Die Suva gewährte ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2015 eine Pflegeentschädigung nach der bis dahin geltenden Rechtslage. Nach Inkrafttreten der revidierten Art. 18 UVV per 1. Januar 2017, welche neue Leistungsansprüche für medizinische Pflege durch nicht zugelassene Personen und nichtmedizinische Hilfe zu Hause einführt, beantragte A. eine Anpassung ihrer Leistungen. Die Suva lehnte dies ab, das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. A. erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und verweist die Sache an die Suva zurück. Es stellt fest, dass die revidierte Art. 18 UVV per 1. Januar 2017 – insbesondere Abs. 2 lit. a und lit. b – auch auf Unfälle vor dieser Rechtsänderung anzuwenden ist, weil es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt, die einer Verbesserung des Rechtszustandes zu Gunsten der Versicherten dient und keine wohlerworbenen Rechte beeinträchtigt. Die Verfügung vom 29. Juli 2015 ist daher im Lichte der neuen Verordnungsbestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Verordnung enthält keine spezifischen Übergangsbestimmungen, die eine solche Anpassung ausschliessen würden, und die Übergangsbestimmungen im UVG beziehen sich nur auf gesetzliche Änderungen, nicht auf die hier entscheidende Verordnungsnovelle. Die neue Regelung dient der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und beseitigt eine unbefriedigende Rechtslage, was gegen eine Ausschlusswirkung spricht. Die Beschwerdeführerin hatte zudem keine prozessualen Revisionstatbestände nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend gemacht, keinen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dargelegt und keine Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG behauptet. Die Suva selbst hat später ihre Praxis angepasst und die neue Fassung von Art. 18 UVV ungeachtet des Unfallzeitpunkts angewendet, was die Willkür der früheren Abgrenzung unterstreicht. Die Anpassung der Leistungen ist daher geboten.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 18 UVV (insbesondere Abs. 2 lit. a und lit. b), Art. 10 Abs. 3 UVG, Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 BV. Sie klärt die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit einer Verordnungsnovelle auf Dauerleistungen und betont die Bedeutung der Rechtsgleichheit bei der Auslegung von Übergangsbestimmungen.

Kosten wurden nicht behandelt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Verordnungsnovelle mit Verbesserungswirkung für Versicherte auch auf bereits rechtskräftig entschiedene altrechtliche Fälle ex nunc et pro futuro anzuwenden ist, wenn keine spezifischen Übergangsregelungen entgegenstehen – ein Grundsatz, der weit über die Unfallversicherung hinaus für alle Sozialversicherungszweige gilt.

Regeste

Art. 10 Abs. 3 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015; Art. 18 UVV (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Der per 1. Januar 2017 revidierte Art. 18 Abs. 2 UVV findet (ex nunc et pro futuro) auch auf Unfälle Anwendung, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen sind im Lichte dieser neuen Verordnungsbestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (E. 9.5). Regeste Art. 10 al. 3 LAA (dans sa teneur en vigueur dès le 1 er janvier 2017); al. 1 des dispositions transitoires relatives à la modification de la LAA du 25 septembre 2015; art. 18 OLAA (dans sa teneur en vigueur dès le 1 er janvier 2017). L'art. 18 al. 2 OLAA, révisé au 1 er janvier 2017, s'applique également (avec effet ex nunc et pro futuro) aux accidents survenus avant la modification de la législation. Les prestations accordées sur la base d'une décision entrée en force doivent être réexaminées à la lumière de cette nouvelle disposition réglementaire et, si besoin, être adaptées (consid. 9.5). Regesto Art. 10 cpv. 3 LAINF (nella versione valida dal 1° gennaio 2017); cpv. 1 delle disposizioni transitorie della modifica della LAINF del 25 settembre 2015; art. 18 OAINF (nella versione in vigore dal 1° gennaio 2017). L'art. 18 cpv. 2 OAINF modificato con effetto dal 1° gennaio 2017 trova applicazione (ex nunc e pro futuro) anche agli infortuni che si sono verificati prima della modifica del diritto. Prestazioni concesse in base a una decisione passata in giudicato devono essere verificate e se del caso adattate alla luce della nuova disposizione di ordinanza (consid. 9.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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