Durchdiener beantragt nachträgliche Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für Gradänderungsdienste: Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer und fehlende Beratung führen zur Rückweisung (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 427 · ATF 148 V 427 · DTF 148 V 427
- Datum
- 11.08.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_37/2022
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 27 ATSG Art. 49 ATSG Art. 51 ATSG Art. 53 ATSG Art. 1a EOG Art. 9 EOG Art. 10 EOG Art. 11 EOG Art. 16 EOG Art. 16a EOG Art. 1 EOV Art. 4 EOV Art. 35k EOV
Zusammenfassung
Ein Durchdiener, der während seiner Grundausbildung Erwerbsausfallentschädigung bezog und während der anschließenden Gradänderungsdienste ein Taggeld erhielt, beantragte nachträglich die Neubemessung der Entschädigung für die Zeit der Gradänderungsdienste aufgrund eines orts- und branchenüblichen Jahressalärs. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte dies ab, weil er vor Einrücken nicht erwerbstätig gewesen sei. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde dagegen ab. Der Durchdiener führte Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, er sei trotz fehlender vordienstlicher Erwerbstätigkeit einem Erwerbstätigen gleichzustellen, da er ohne bevorstehenden Militärdienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Zudem rügte er, die Sozialversicherungsanstalt habe ihn nicht ordnungsgemäß beraten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht teilweise gutgeheissene die Beschwerde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er ohne bevorstehenden Militärdienst spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete oder zumindest auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, was die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit Erwerbstätigen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt. Dies ergibt sich aus seinen ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten – Abschluss der Handelsmittelschule am 23. Juni 2017, Praktikum bis 9. August 2017, anschließendes Auslandspraktikum – sowie seinem nachdienstlichen Verhalten: unmittelbar nach Beendigung des Dienstes am 10. November 2019 trat er bei der B.________ AG zu 80 Prozent als Trainee Human Resources an. Keine Anhaltspunkte sprechen dafür, dass er ohne Dienst ein Vollzeitstudium begonnen oder eine längere Auszeit genommen hätte. Damit war er grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen, und die Entschädigung war nach Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgrund des entgangenen Lohns zu berechnen.
Zudem verletzte die Sozialversicherungsanstalt ihre individuelle Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG: Mit seiner Anfrage vom 3. August 2019 schilderte der Beschwerdeführer deutlich genug eine Sachlage nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, doch die Antwort bezog sich ausschließlich auf die Konstellation nach Art. 1 Abs. 1 EOV und war daher nicht einschlägig. Auch die allgemeine Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG war verletzt, da weder die Meldekarten noch das öffentliche Merkblatt „Erwerbsausfallentschädigungen“ auf die Möglichkeit einer Berechnung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hinwiesen oder entsprechende Angaben erfragten. Das daraus resultierende Informationsdefizit stellt eine falsche Auskunft dar, sodass der Beschwerdeführer so gestellt werden muss, als hätte er die formlosen Verfügungen innerhalb der üblichen Frist angefochten.
Da die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung neu zu entscheiden ist, wurde sie an die Sozialversicherungsanstalt zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.- nach Art. 66 Abs. 1 BGG und hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Zudem wird die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren an das Versicherungsgericht zurückgewiesen nach Art. 68 Abs. 5 BGG, da der Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch darauf hat.
Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht an konkrete Stellensuche vor Dienstantritt geknüpft ist, wenn diese aufgrund des absehbaren Dienstes objektiv aussichtslos gewesen wäre, und weil sie die hohe Informationsverantwortung der Sozialversicherungsträger bei komplexen Leistungsregelungen unterstreicht – insbesondere auch bei der Gestaltung von Meldekarten und Merkblättern.
Regeste
Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstellung mit Erwerbstätigen; diesbezügliche Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung; Rückkommen auf Leistungsabrechnungen. Massgebliche und unmassgebliche Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist (E. 3.3). Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen und nachträgliche Korrigierbarkeit infolge verletzter Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung (E. 4.3), im Einzelnen aufgrund nicht sachdienlicher Beratung im Einzelfall (E. 4.4) und allgemeiner Informationsdefizite (E. 4.5). Regeste Art. 1a al. 1 et art. 10 al. 1 et 2 LAPG; art. 1 al. 2 let. b et art. 4 al. 2 RAPG; art. 27 al. 1 et 2 LPGA; base de calcul de l'allocation pour perte de gain; personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service; assimilation aux personnes exerçant une activité lucrative; devoir de renseignements et de conseils de l'assureur à cet égard; modification des décomptes de prestations a posteriori. Eléments déterminants et non déterminants de l'appréciation de la vraisemblance de l'exercice hypothétique d'une activité lucrative (consid. 3.3). Validité juridique des décomptes de prestations et possibilité de les corriger a posteriori à la suite d'une violation du devoir de renseignements et de conseils de l'assureur (consid. 4.3), en particulier en raison de conseils non pertinents dans un cas particulier (consid. 4.4) et d'un déficit général d'information (consid. 4.5). Regesto Art. 1a cpv. 1 e art. 10 cpv. 1 e 2 LIPG; art. 1 cpv. 2 lett. b e art. 4 cpv. 2 OIPG; art. 27 cpv. 1 e 2 LPGA; base di calcolo delle indennità per perdita di guadagno; persone che rendono verosimile che avrebbero intrapreso un'attività lucrativa per un periodo più lungo se non fossero dovute entrare in servizio; parificazione con le persone che esercitano un'attività lucrativa; dovere dell'assicuratore di fornire informazioni e consulenza a questo proposito; riesame dei conteggi delle prestazioni a posteriori. Elementi determinanti e non determinanti nella valutazione della verosimiglianza dell'esercizio ipotetico di un'attività lucrativa (consid. 3.3). Validità giuridica dei conteggi di prestazioni e possibilità di correggerli a posteriori in seguito a una violazione del dovere di fornire informazioni e consulenza da parte dell'assicuratore (consid. 4.3), in particolare a causa di una consulenza non pertinente in un caso specifico (consid. 4.4) e in generale di una mancanza d'informazione (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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