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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherte Person erhält Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge weiter: Aufhebung durch Vorsorgeeinrichtung unzulässig, da keine reglementarische Grundlage für voraussetzungslose Anpassung (Art. 23 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 434 · ATF 143 V 434 · DTF 143 V 434
Datum
20.11.2017
Geschäftsnummer
9C_321/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 57 ATSG Art. 4a BVG Art. 6 BVG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 26 BVG Art. 34a BVG Art. 49 BVG Art. 4 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Fortzahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nachdem die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich diese per Ende Februar 2013 aufgehoben hatte. Der Versicherte berief sich darauf, dass die Invalidenversicherung seine Rente bestätigt und das Bundesgericht eine frühere Aufhebung durch die IV-Stelle aufgehoben hatte. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Der Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Fortzahlung der Rente und einer Kinderrente. Die BVK hielt an ihrer Position fest, die Rente sei zu Recht aufgehoben worden.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und erklärte die Rentenaufhebung durch die BVK für unzulässig. Es stellte fest, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt hatte und das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2014 bereits die vorherige Aufhebung durch die IV-Stelle als rechtswidrig beurteilt hatte, weil weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt waren. Die BVK hatte die Rente über Jahre vorbehaltlos ausgezahlt, und es fehlte sowohl in den Statuten als auch in den geltenden Vorsorgereglementen an einer reglementarischen Grundlage für eine voraussetzungslose Aufhebung im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung in BGE 138 V 409, wonach auch im weitergehenden Bereich die Anpassung der Rente nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln erfolgen muss, sofern die Reglemente nichts Abweichendes vorsehen. Damit war die Aufhebung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge unzulässig, und der Anspruch auf eine akzessorische Invalidenkinderrente war ebenfalls zu bejahen, vorbehaltlich der Kürzung wegen Überentschädigung nach Art. 34a Abs. 1 BVG. Was die Verzugszinsen betraf, so wurde der Anspruch ab Klageeinreichung bejaht, jedoch wurde der von der BVK vorgeschlagene Zinssatz nach dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % übernommen, weil der Beschwerdeführer dazu keine Stellung genommen hatte. Die Kosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge eine Rentenaufhebung nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig ist, sofern die Reglemente nichts anderes vorsehen.

Regeste

Art. 23 ff. BVG; Voraussetzungen der Anpassung oder Aufhebung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Wie im Bereich des BVG-Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen. Soweit sich aus dem Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 etwas Gegenteiliges ergeben sollte, wurde es durch BGE 138 V 409 und BGE 141 V 405 überholt (E. 3.4.2). Regeste Art. 23 ss LPP; conditions auxquelles le droit à des prestations d'invalidité de la prévoyance professionnelle peut être modifié ou supprimé. Comme dans le domaine de la prévoyance professionnelle obligatoire, faute d'une disposition règlementaire contraire, une rente allouée jusque-là sans réserve doit être modifiée selon les règles applicables en matière d'assurance-invalidité aussi dans le cadre de la prévoyance plus étendue. Si une interprétation contraire devait résulter de l'arrêt 9C_889/2009 du 2 février 2010, elle serait dépassée par les ATF 138 V 409 et ATF 141 V 405 (consid. 3.4.2). Regesto Art. 23 segg. LPP; presupposti per l'adeguamento o la soppressione del diritto a prestazioni d'invalidità della previdenza professionale. Come nel campo della previdenza professionale obbligatoria, in mancanza di una disposizione regolamentare contraria, una rendita versata finora senza riserve deve essere adeguata secondo le regole applicabili in materia di assicurazione per l'invalidità anche nell'ambito della previdenza più estesa. Se un'interpretazione contraria poteva risultare dalla sentenza 9C_889/2009 del 2 febbraio 2010, essa è superata con le DTF 138 V 409 e DTF 141 V 405 (consid. 3.4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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