Invalidenrente rückwirkend aufgehoben wegen gesundheitlicher Besserung während Observation: Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig, Rückerstattung teilweise verwirkt (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 09.12.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 72/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 43a ATSG Art. 53 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 77 IVV Art. 88bis IVV Art. 97 StGB
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte 2003 Invalidenrente wegen Schulterverletzung und psychischer Beeinträchtigung; diese wurde 2005 rückwirkend zugesprochen. 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, sistierte 2015 die Leistungen und verfügte 2020 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2012. Sie forderte zudem die Rückzahlung von Fr. 59'475.– für die Bezugsperiode bis März 2015. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen beide Verfügungen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die Rentenaufhebung und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 30'795.–. Der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Wiederauszahlung der Rente ab November 2012 sowie die Feststellung, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend bejahte, dass im massgebenden Vergleichszeitraum eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten sei: Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 30. Juli 2015 und das psychiatrische Verlaufsgutachten von pract. med. D.________ vom 4. Februar 2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2020 sei der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt des SMAB-Gutachtens gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt gewesen und von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die unterschiedliche Beurteilung durch pract. med. D.________ gegenüber früheren Gutachten stelle keine bloße andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar, sondern eine nachweisbare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent. Die Gutachten der SMAB und pract. med. D.________ seien überzeugend und schlüssig; sie hätten gravierende methodische Mängel im Gutachten von Dr. med. B.________ vom 19. August 2004 und dessen Verlaufsgutachten vom 20. Februar 2008 aufgezeigt, insbesondere mangelnde Kritik an subjektiven Angaben, Übersicht von Diskrepanzen zwischen Anamnese und Befund sowie fehlende diagnostische Begründung. Die Observationsergebnisse seien zulässig verwertet worden, und es habe keiner weiteren medizinischen Abklärung bedurft. Die Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV sei gegeben, weil der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Besserung hätte melden müssen; dies begründe zugleich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung nach Art. 70 AHVG i.V.m. Art. 87 Abs. 6 AHVG, weshalb die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf sieben Jahre verlängert sei. Die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei durch den Vorbescheid vom 25. Mai 2016 gewahrt worden, sodass die Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2014 zulässig sei. Der Betrag von Fr. 30'795.– sei daher korrekt festgesetzt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt die Anwendung der absoluten Verwirkungsfrist bei Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verjährung und bestätigt die Zulässigkeit der Verwertung von Observationsunterlagen zur Begründung einer materiellen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Regeste
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Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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