Unfallversicherung: Wiedererwägung eines Vergleichs über Invalidenrente nach Schleudertrauma unzulässig; Revision offen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 147 · ATF 138 V 147 · DTF 138 V 147
- Datum
- 01.03.2012
- Geschäftsnummer
- 8C_727/2011
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1958 geborene Versicherte erlitt 1994 bei einem Eisenbahnunfall ein Schleudertrauma mit psychischen Folgeschäden. Im Jahr 1998 schloss sie mit ihrem Unfallversicherer einen Vergleich, der ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% zusprach. Nach einer neuen Begutachtung im Jahr 2010 stellte der Versicherer die Leistungen per September 2010 ein, wobei er sich auf Revisions- und Wiedererwägungsgründe berief. Das kantonale Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bejahte die Zulässigkeit der Wiedererwägung des Vergleichs.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf, soweit die Wiedererwägung des Vergleichs bestätigt wurde. Es weist die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die Frage der Rentenrevision prüfe.
Entscheidend ist, dass die Wiedererwägung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs nach Art. 53 Abs. 2 ATSG strengeren Anforderungen unterliegt als jene einer Verfügung. Der Vergleich muss "zweifellos unrichtig" sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich rechtliche oder tatsächliche Unsicherheiten beseitigt und innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage zur Adäquanzprüfung bei Schleudertraumafällen im Jahr 1998 noch nicht gefestigt. Die Vorinstanz hatte die Anwendung der Psycho-Praxis statt der Schleudertrauma-Praxis verlangt, doch lag es im Ermessen des Versicherers, die Adäquanz gestützt auf die damalige Praxis zu bejahen. Auch die Festsetzung des Invaliditätsgrades von 80% war durch tatsächliche Unsicherheiten gedeckt, da Streitigkeiten über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Einkommenskorrekturen bestanden. Daher durfte der Vergleich nicht widerrufen werden.
Da das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine materielle Rentenrevision (Änderung der Verhältnisse) nicht geprüft hatte, musste die Sache zu diesem Punkt zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt.
Regeste
Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG. Voraussetzungen der Wiedererwägung einer gestützt auf einen Vergleich verfügten UVG-Invalidenrente (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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