Versicherte beantragt Leistungen für komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) als Spätfolge eines Unfalls: Rechtskräftige Kausalitätsverneinung schliesst spätere Leistungsansprüche aus (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV)
- Datum
- 06.11.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_382/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 87 IVV Art. 6 UVG Art. 11 UVV
Zusammenfassung
Eine Pflegeassistentin erlitt 2011 einen Unfall mit Knieverletzungen. Die Unfallversicherung stellte 2012 die Leistungen ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe; dieser Entscheid wurde rechtskräftig bestätigt. 2014 wurde bei ihr ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) diagnostiziert, das sie als Spätfolge des Unfalls geltend machte. Sie beantragte erneut Leistungen und wandte ein, das CRPS sei neu und nicht Gegenstand der früheren Kausalitätsentscheidung gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Nichteintretensentscheid der Versicherung. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die rechtskräftige Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Januar 2011 und den Kniebeschwerden rechts per 31. Juli 2012 durch Urteil 8C_896/2014 vom 28. September 2015 eine endgültige Feststellung darstellt. Aus einem nicht mehr unfallkausalen Gesundheitsschaden könne sachlogisch kein unfallkausaler Rückfall oder keine unfallkausale Spätfolge entstehen, auch nicht bei einem später diagnostizierten neuen Krankheitsbild wie dem CRPS. Obwohl das CRPS bei Fallabschluss 2012 nicht diagnostiziert war und daher nicht Gegenstand der früheren Kausalitätsentscheidung gewesen war, ändere dies nichts daran, dass die zugrundeliegende Knieerkrankung bereits rechtskräftig als nicht unfallkausal qualifiziert worden sei. Die Vorinstanz habe deshalb die ständige Rechtsprechung zur Ablehnung künftiger Leistungsbegehren nach Kausalitätsverneinung (Art. 11 UVV) zu Recht angewandt. Der Nichteintretensentscheid der AXA auf das Leistungsgesuch vom 19. November 2015 war zulässig, weil die Versicherung den Standpunkt vertreten durfte, der neue Anspruch sei mit dem bereits rechtskräftig beurteilten identisch (Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen des Instituts der Spätfolge im Unfallversicherungsrecht: Ein neues Symptom oder eine neue Diagnose führt nicht automatisch zu einer Neubeurteilung der Kausalität, wenn die zugrundeliegende Erkrankung bereits rechtskräftig als unfallunabhängig festgestellt wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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