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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Versicherte erwirbt Wohnung in Marokko und schenkt sie später Tochter: Vermögen wird bei Ergänzungsleistungen angerechnet, obwohl sie behauptet, nur treuhänderisch gehandelt zu haben (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG)

Datum
07.07.2023
Geschäftsnummer
9C_431/2022
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 31 BGerR Art. 32 BGerR Art. 2 ELG Art. 3 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 14 ELG Art. 10 StPO

Zusammenfassung

Eine Versicherte bezog Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Durchführungsstelle stellte fest, dass sie 2010 eine Wohnung in Marokko gekauft und diese 2017 an eine Tochter geschenkt hatte. Sie hob den Anspruch rückwirkend auf den 1. Februar 2013 auf und verlangte Rückzahlung von über 54'000 Franken. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, sie habe zwar formell Eigentümerin der Wohnung gewesen, aber nicht darüber verfügen können, da der wirtschaftlich Berechtigte ihr in Marokko lebender «Milchbruder» gewesen sei, für den sie die Liegenschaft treuhänderisch gehalten habe. Sie verwies auf ihren Straffreispruch wegen Betrugsvorwurfs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen zur Eigentumsverhältnis nicht offensichtlich unrichtig seien und daher verbindlich blieben. Die Vorinstanz hatte aufgrund der notariell beglaubigten Kauf- und Schenkungsverträge zweifelsfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 bis November 2017 unbelastete Eigentümerin der marokkanischen Wohnung war. Die Bestätigung ihres «Milchbruders» vom 10. April 2018 wurde zutreffend als nicht geeignet bewertet, eine Eigentumsbeschränkung nachzuweisen, weil sie den notariellen Verträgen widersprach. Der strafrechtliche Freispruch beruhte auf dem Grundsatz „in dubio pro reo“, der im Sozialversicherungsrecht nicht gilt; das Strafurteil hatte weder die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin verneint noch den EL-Bezug als rechtmässig beurteilt, sondern lediglich die Möglichkeit ihrer Darstellung als gegeben erachtet. Die Vorinstanz hatte zudem den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit korrekt angewendet. Da die Beschwerdeführerin über das Immobilienvermögen ungeschmälert verfügen konnte und kein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorlag, war die Anrechnung des Vermögenswertes nach Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG zulässig. Damit war der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2013 zu Recht verneint. Die Beschwerde war unbegründet.

Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung klärt, dass ein strafrechtlicher Freispruch aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Sozialversicherungsrecht nicht verbindlich ist und dass die bloße Behauptung einer treuhänderischen Haltung ohne substantiierte Beweise nicht ausreicht, um die Anrechnung eines im eigenen Namen erworbenen und unbelasteten Vermögenswertes zu verhindern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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