Vereinsvorstand erhält Globalentschädigung: Unklare Abgrenzung zwischen unselbstständiger Organ- und selbstständiger Anwaltstätigkeit führt zur Rückweisung an die Ausgleichskasse (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- Datum
- 08.09.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_278/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 AHVG Art. 5 AHVG Art. 8 AHVG Art. 9 AHVG Art. 13 AHVG Art. 6quater AHVV Art. 7 AHVV Art. 23 AHVV Art. 39 AHVV Art. 53 ATSG
Zusammenfassung
Der pensionierte B.________ ist einziges Vorstandsmitglied des Vereins A.________ und im Anwaltsregister eingetragen. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhob für die Jahre 2016 und 2017 paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf Globalentschädigungen von Fr. 90'000.- bzw. Fr. 60'000.-, nach Abzug des Rentnerfreibetrags von je Fr. 16'800.-. Der Verein und B.________ bestritten, dass diese Beträge vollumfänglich als Lohn im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu qualifizieren seien, und argumentierten mit einer Aufteilung in unselbstständige Organ- und selbstständige anwaltliche sowie journalistische Tätigkeit. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Gegen dieses Urteil erhoben beide Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse auf und weist die Sache zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Beitragsstatut für die Jahre 2016 und 2017 ohne ausreichende Aktenlage geprüft: Sie hat weder die Unterlagen des Beschwerdeführers 2 bei der Ausgleichskasse noch die steuerrechtliche Erfassung der Entschädigungen beiziehen lassen, obwohl die Beschwerdeführer substanziiert dargelegt hatten, dass die Organtätigkeit nur einen geringen Teil der Entschädigung umfasse (jährlich rund 150 Stunden bzw. maximal Fr. 9000.– bis Fr. 16'800.–) und der Rest Honorar und Spesen für selbstständige Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Journalist sei. Diese Darlegung wurde durch eingereichte Dokumente gestützt, darunter Veröffentlichungen in einer vom Verein und einer anderen Körperschaft gemeinsam getragenen Zeitschrift. Die Vorinstanz verletzte damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG und Art. 43 Abs. 1 ATSG und nahm eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung vor. Die Qualifikation der Tätigkeiten als unselbstständig oder selbstständig richtet sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht nach der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses; dabei sind Merkmale beider Erwerbsarten zu würdigen, wobei bei Grenzfällen Koordinationsgesichtspunkte und die Harmonisierung mit der steuerrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Ausgleichskasse hatte zwar den Rentnerfreibetrag korrekt berücksichtigt (Art. 6quater AHVV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG), doch war ihre Nachzahlungsverfügung auf einer ungenügenden Grundlage erlassen worden. Die Beschwerde ist daher teilweise begründet. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1300.– und hat die Beschwerdeführer mit Fr. 2800.– zu entschädigen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes bei komplexen Tätigkeitsaufteilungen unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Behauptung einer Aufteilung nicht genügt, wohl aber eine substanziierte Darlegung mit konkreten Angaben und Dokumenten die behördenamtliche Ergänzung der Aktenlage erzwingt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ausgleichskasse rechnet Mietzinszahlungen für Zweitwohnungen einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin voll zum massgebenden Lohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern beitragspflichtiger Lohn (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG)
- Verkauf von Liegenschaften aus einfacher Gesellschaft: Gewinn unterliegt AHV-Beitragspflicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG)
- Selbständigerwerbender mit US-Farmland verlangt Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG für AHV/IV-Beitragsbemessung: rechtskräftige Steuerveranlagung bindet Ausgleichskasse, Ausnahme gilt nur für Schweizer Grundstücke (Art. 9 Abs. 3 AHVG)
- Praxisinhaber erhalten niedrige Löhne und hohe Dividenden: AHV-Beitragspflicht für Teil der Dividende bei offensichtlichem Missverhältnis (Art. 4 und 5 AHVG)
- GmbH zahlt Lizenzgebühren an Gesellschafter als Inhaber von Einzelfirmen: Zahlungen gelten als massgebender Lohn für AHV-Beiträge, Unkostenentschädigung muss aber abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 AHVG)