AHV-Hilflosenentschädigung nach Wegzug ins Ausland: Rückforderung für März–Juni 2014 mangels Kausalität unzulässig (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 20.09.2017
- Geschäftsnummer
- C-1543/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 43bis AHVG Art. 9 ATSG Art. 13 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 43 ATSG Art. 53 ATSG Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Ein verstorbener AHV-Versicherter mit Wohnsitz in Deutschland erhielt nach seinem Wegzug im August 2012 weiterhin monatliche Hilflosenentschädigungen der AHV. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK forderte die Rückzahlung sämtlicher Leistungen ab September 2012. Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2015 erhob der Witwer als Erbe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streit war ausschliesslich, ob die für die Monate März bis Juni 2014 ausgezahlten Hilflosenentschädigungen zurückgefordert werden dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Einspracheentscheid teilweise auf und reduzierte den Rückerstattungsbetrag um Fr. 3'744.– auf Fr. 16'816.–. Es entschied, dass die Rückforderung für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2014 unzulässig ist, weil zwischen der Meldepflichtverletzung der Versicherten und dem unrechtmässigen Bezug der Hilflosenentschädigung kein Kausalzusammenhang besteht. Die AHV-Ausgleichskasse C._______ hatte spätestens am 19. Februar 2014 Kenntnis vom deutschen Wohnsitz der Versicherten, setzte die Auszahlung der Hilflosenentschädigung aber trotzdem bis Juni 2014 fort. Eine nachträgliche vollständige Meldung durch die Versicherte oder ihren Ehemann hätte an dieser Weiterausrichtung nichts geändert. Damit fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung der Kausalität gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV. Für die Zeit vom 1. September 2012 bis Ende Februar 2014 bleibt die Rückerstattungspflicht hingegen bestehen, da hier ein Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Meldung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug gegeben ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entfiel mit dem Wegzug ins Ausland gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG, weil der Wohnsitz- und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz fehlte. Der Rückerstattungsanspruch wurde innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht. Das Gericht wies die Vorinstanz darauf hin, dass vor einer endgültigen Entscheidung über das Erlassgesuch keine Verrechnung mit laufenden Leistungen vorgenommen werden darf, wie dies bereits in der Verfügung vom 23. Juni 2014 geschah.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen, da er im Verfahren obsiegte. Verfahrenskosten fallen nicht an, weil das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Rückerstattungspflicht bei Meldepflichtverletzung nur dann besteht, wenn die verspätete Meldung tatsächlich hätte verhindern können, dass die Leistung weiter ausgerichtet wurde – also wenn ein Kausalzusammenhang vorliegt. Die bloße Tatsache, dass die Leistung nach Wegzug unrechtmässig war, genügt nicht, wenn die Verwaltung bereits informiert war und trotzdem zahlte.
Regeste
Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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