Ausgleichskasse verweigert Drittauszahlung einer Altersrente an geschiedene Ehefrau trotz zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB: Verbindlichkeit der Anweisung bestätigt, Drittauszahlung zulässig (Art. 20 ATSG)
- Datum
- 06.02.2025
- Geschäftsnummer
- 9C 79/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 20 ATSG Art. 53 ATSG Art. 13 PartG Art. 132 ZGB Art. 177 ZGB Art. 291 ZGB
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) aufhob. Die SAK hatte ursprünglich beschlossen, einen Teil der Altersrente des Versicherten B.________ direkt an dessen geschiedene Ehefrau A.________ auszuzahlen, gestützt auf eine zivilrichterliche Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB. Später zog sie diese Entscheidung ohne Angabe eines konkreten Rückkommensgrunds zurück. A.________ erhob dagegen Einsprache, die das Bundesverwaltungsgericht gut hiess. Das BSV rügte nun, das Bundesverwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die zivilrichterliche Anweisung als verbindlich für die SAK erachtete.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen ab. Es stellte fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse ohne Angabe eines konkreten Rückkommensgrunds im Sinne von Art. 17 oder Art. 53 ATSG von ihrer früheren Verfügung zur Drittauszahlung zurückgekehrt war. Da die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG – insbesondere die gesetzliche oder sittliche Unterstützungs- oder Fürsorgepflicht des Dritten – hier nicht erfüllt waren, weil A.________ gegenüber B.________ nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt war, konnte Art. 20 ATSG nicht als Grundlage für die Drittauszahlung dienen. Stattdessen stützte sich die Verbindlichkeit der Auszahlung auf die zivilrichterliche Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB, die das Zivilgericht im Scheidungsverfahren erlassen hatte. Das Bundesgericht betonte, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Gründe dafür ersichtlich seien, von dieser zivilrechtlichen Regelung abzuweichen. Die in der Rentenwegleitung (RWL) enthaltene Unterscheidung zwischen Anweisungen nach Art. 132 ZGB einerseits und solchen nach Art. 177 oder Art. 291 ZGB andererseits sei nicht überzeugend und stelle daher keine zulässige Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben dar. Damit bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Anweisung des Zivilgerichts auch für die Ausgleichskasse verbindlich ist.
Das Bundesgericht verwies darauf, dass die zivilrechtliche Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 132 Abs. 1 ZGB bewusst vorsieht, dass das Zivilgericht den Schuldner anweisen kann, Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten – trotz des Endes der ehelichen Gemeinschaft mit der Scheidung. Familienrechtliche Einwände des BSV gegen diese Regelung können nicht dazu führen, dass die zivilrechtliche Anweisung im Sozialversicherungsrecht ihre Geltung verliert. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Dem unterliegenden Bund, handelnd durch das BSV, wurden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch musste das BSV der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Verbindlichkeit zivilrichterlicher Unterhaltsanweisungen für Sozialversicherungsträger auch im Bereich der AHV-Altersrente klärt und die bisherige Praxis der Rentenwegleitung korrigiert.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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