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Justizze. Art. 53 ATSG

Bundesgericht

Eidgenössische Steuerverwaltung will rechtskräftige Mehrwertsteuer-Einschätzungsmitteilung widerrufen: Kein gesetzlicher Widerrufsgrund im Mehrwertsteuerrecht, Veranlagungsfehler bleibt bestehen (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 345 · ATF 151 II 345 · DTF 151 II 345
Datum
19.12.2024
Geschäftsnummer
9C_361/2024
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 53 ATSG Art. 100 BGG

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die von der ESTV vorgenommene wiedererwägungsweise Korrektur einer rechtskräftigen Mehrwertsteuer-Einschätzungsmitteilung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 aufgehoben hatte. Die ESTV hatte ursprünglich einen Betrag von Fr. yyy in einer Einschätzungsmitteilung für die Steuerperiode 2013 festgesetzt, später aber beschlossen, diesen Betrag in eine zweite Einschätzungsmitteilung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 zu übertragen. Nachdem die Steuerpflichtige die zweite Einschätzungsmitteilung vorbehaltlos anerkannt hatte, war diese in Rechtskraft erwachsen. Die ESTV versuchte daraufhin, diese rechtskräftige Mitteilung widerrufsweise zu ändern, um den Betrag periodenkonform zuzuweisen. Die Steuerpflichtige wandte sich dagegen und verlangte die Rückzahlung des unter Vorbehalt bezahlten Betrags. Streitig war, ob ein solcher Widerruf einer rechtskräftigen Einschätzungsmitteilung im Mehrwertsteuerrecht zulässig ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab und bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die zweite Einschätzungsmitteilung durch die vorbehaltlose Anerkennung der Steuerpflichtigen am 25. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen war. Ein Widerruf einer solchen rechtskräftigen Einschätzungsmitteilung ist im Mehrwertsteuerrecht nicht zulässig, da das Abgaberecht einen strengen Numerus clausus von Rechtsgründen kennt, die ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheid erlauben. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 127 Abs. 1 BV und wird im Mehrwertsteuerrecht durch das gesetzgeberische Postulat der Rechtssicherheit noch verstärkt. Der von der ESTV begangene Fehler, den Betrag von Fr. yyy nicht rechtzeitig von der ersten in die zweite Einschätzungsmitteilung zu übertragen, stellt einen Veranlagungsfehler bei der Kopfarbeit dar, der nicht berichtigungsfähig ist, da es sich nicht um einen bloßen Fehler bei der Handarbeit handelt. Eine Wiedererwägung oder ein Widerruf zugunsten der Eidgenossenschaft ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Bundesgericht verurteilte die ESTV zur Tragung der Kosten von Fr. 17'000.- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'000.- an die Steuerpflichtige gemäss Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass im Mehrwertsteuerrecht keine aussergesetzliche Wiedererwägung oder Widerruf rechtskräftiger Einschätzungsmitteilungen zulässig ist, was die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige stärkt.

Regeste

Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Im Mehrwertsteuerrecht tritt das gesetzgeberisch gewollte Postulat der gesteigerten Rechtssicherheit hinzu. Dies schliesst es aus, wiedererwägungsweise (zugunsten der steuerpflichtigen Person) bzw. widerrufsweise (zugunsten der Eidgenossenschaft) auf eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid zurückzukommen. Dies trifft in gleicher Weise auf das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu (E. 2 und 3). Regeste Art. 5 al. 1, art. 127 al. 1 Cst.; art. 85 LTVA 2009; exclusion de la reconsidération et de la révocation de décisions en matière de TVA entrées en force. Il existe en droit fiscal un numerus clausus de motifs juridiques qui permettent de revenir sur une décision entrée en force. Le postulat de la sécurité juridique accrue voulue par le législateur s'y ajoute dans le droit de la TVA. Cela exclut de revenir par voie de reconsidération (en faveur du contribuable) ou de révocation (en faveur de la Confédération) sur une notification d'estimation entrée en force, une décision entrée en force ou une décision sur réclamation entrée en force. Cela s'applique de la même façon au droit fiscal harmonisé de la Confédération, des cantons et des communes (consid. 2 et 3). Regesto Art. 5 cpv. 1, art. 127 cpv. 1 Cost.; art. 85 LIVA 2009; esclusione della riconsiderazione e della revoca di decisioni in materia d'imposta sul valore aggiunto passate in giudicato. Nel diritto fiscale vi è un numerus clausus dei motivi giuridici che consentono di rivenire su una decisione passata in giudicato. Il principio della sicurezza accresciuta del diritto voluto dal legislatore si aggiunge a questo nell'ambito del diritto dell'imposta sul valore aggiunto. Si esclude la possibilità di rivenire, mediante riconsiderazione (a favore del contribuente) o revoca (a favore della Confederazione), su un avviso di tassazione passato in giudicato, una decisione passata in giudicato o una decisione su reclamo passata in giudicato. Questo si applica nello stesso modo al diritto fiscale armonizzato della Confederazione, dei Cantoni e dei Comuni (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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