Neuanmeldung IV-Rente: Keine wesentliche Verschlechterung trotz neuer Schmerz-Rechtsprechung; Beschwerde abgewiesen (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 585 · ATF 141 V 585 · DTF 141 V 585
- Datum
- 24.11.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_590/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 17 ATSG Art. 42 ATSG Art. 53 ATSG Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK
Zusammenfassung
Eine 1955 geborene Büroangestellte mit einem operativ entfernten Schilddrüsenkarzinom beantragte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich erneut eine Invalidenrente. Die Vorinstanz wies ihre Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung ab. Die Versicherte rügte vor Bundesgericht insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung eines nachträglich eingereichten Arztberichts sowie die Weigerung der Vorinstanz, weitere psychiatrische Gutachten einzuholen. Sie machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verschlechtert habe und dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen einen Anspruch auf ein strukturiertes Beweisverfahren begründe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es prüft zunächst, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2011 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, was Voraussetzung für eine Neuanmeldung nach den analog anwendbaren Revisionsregeln ist. Die Vorinstanz hatte dies verneint.
Hinsichtlich des Berichts des Dr. med. D.________ vom 22. Juni 2015 hält das Gericht fest, dass dieser erst nach Fällung des kantonalen Entscheids am 17. Juni 2015 eingereicht wurde. Da die Versicherte keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts oder eine Verletzung des Aktenschlussgebots gerügt habe, sei der Bericht ein unzulässiges echtes Novum. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor.
In der Sache selbst bestätigt das Gericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Berichte der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2013 bescheinigten keine höhere Arbeitsunfähigkeit als jene aus dem ersten Verfahren. Der Bericht des Hausarztes vom Oktober 2013 verwies lediglich auf die Einschätzung des Psychiaters. Die Berichte des Rheumatologen und der Kieferchirurgie enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Das private psychiatrische Gutachten vom Juni 2014 stütze sich nicht auf echtzeitliche Befunderhebungen zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 18. März 2014 und lege eine Verschlechterung auf Mitte 2012 fest, die auf einer leichten Sprunggelenksdistorsion beruhen soll. Dies erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die Versicherte seit 1993 keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachging und den Haushalt weiterhin führte.
Zur neuen Rechtsprechung BGE 141 V 281 zu somatoformen Schmerzstörungen führt das Gericht aus, dass eine Praxisänderung grundsätzlich keine Anpassung rechtskräftiger Verfügungen rechtfertigt. Die neue Rechtsprechung schaffe nur neue Standardindikatoren und ein strukturiertes Beweisverfahren, ohne die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch materiell zu ändern. Daher stelle sie weder einen Neuanmeldungsgrund noch einen Wiedererwägungsgrund dar. Ein solcher wäre nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse gegeben, was hier nicht der Fall sei.
Schliesslich bestätigt das Gericht die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verstösst deren Verzicht nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör oder das Gebot eines fairen Verfahrens.
Regeste
Art. 4 IVG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Praxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (E. 5). Regeste Art. 4 LAI; art. 87 al. 2 et 3 RAI; art. 6-8, 17 al. 1 et art. 53 al. 2 LPGA: changement de jurisprudence; nouvelle demande. La nouvelle jurisprudence concernant les syndromes douloureux somatoformes ne constitue pas en soi un motif de nouvelle demande ni de révision (consid. 5). Regesto Art. 4 LAI; art. 87 cpv. 2 e 3 OAI; art. 6-8, 17 cpv. 1 e art. 53 cpv. 2 LPGA: cambiamento di giurisprudenza; nuova domanda. La nuova giurisprudenza in materia di dolori somatoformi persistenti presa a sé stante non è un motivo per giustificare una nuova domanda o una revisione (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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