Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Datum
- 17.03.2023
- Geschäftsnummer
- B-1858/2022
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 27 ATSG Art. 28 ATSG Art. 40 ATSG Art. 53 ATSG Art. 59 ATSG Art. 2 ATSV Art. 4 ATSV Art. 1 AVIG Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 38 AVIG Art. 83 AVIG Art. 83a AVIG Art. 95 AVIG Art. 100 AVIG Art. 101 AVIG Art. 46b AVIV Art. 110 AVIV Art. 111 AVIV Art. 35 OR Art. 3 VwVG Art. 4 VwVG Art. 560 ZGB Art. 580 ZGB Art. 585 ZGB Art. 586 ZGB Art. 587 ZGB
Zusammenfassung
Der Nachlass des Inhabers eines Einzelunternehmens erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, mit dem die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 171'032.80 angeordnet worden war. Die Vorinstanz hatte die Rückforderung damit begründet, dass die gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberkontrolle nicht durchgeführt werden konnte, weil die Co-Direktorin des Unternehmens trotz mehrfacher Aufforderung keinen Termin vereinbart hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Arbeitsausfall sei anhand vorhandener Dokumente klar bestimmbar und kontrollierbar, und berief sich auf Unwissenheit sowie gute Absichten. Er beantragte eine Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 18'241.75. Die Vorinstanz hielt an ihrer Entscheidung fest und lehnte eine aussergerichtliche Einigung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Tod des Inhabers A._______ am 14. Juli 2022 zur Erlöschung der Vollmacht von C._______ führte und die Parteiänderung auf den Nachlass ohne Zustimmung der Gegenpartei unzulässig war. Der Beschwerdeführer war daher nicht ordnungsgemäß vertreten. Zudem verweigerte die Co-Direktorin C._______ trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Aufforderungen durch die beauftragte Treuhandstelle die Vereinbarung eines Termins für die gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberkontrolle. Eine Fristerstreckung oder Fristwiederherstellung wurde nicht beantragt. Die Vorinstanz hatte die Folgen einer Fristüberschreitung korrekt angedroht, sodass die Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG gegeben war. Die nachträglich eingereichten Unterlagen konnten nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet und nicht authentisch nachweisbar waren (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV). Der Beschwerdeführer konnte auch keinen guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend machen, da die Gründe 'Unwissenheit', 'Naivität' und 'Dummheit' keine Entschuldigung darstellten. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen war daher rechtmässig. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.–, die dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle durch den Arbeitgeber – selbst wenn sie aus Unkenntnis erfolgt – zur Unkontrollierbarkeit führt und somit die Rückforderung auslöst, ohne dass ein guter Glaube entsteht.
Regeste
Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.