Säule-3a-Rente: Keine Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Sachverhaltsänderung oder zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 17 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 405 · ATF 141 V 405 · DTF 141 V 405
- Datum
- 16.06.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_457/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherungsgesellschaft (Allianz) stellte die Leistungen aus einer gebundenen Vorsorgepolice (Säule 3a) für einen Musiklehrer ein, da sie gestützt auf ein neues Gutachten von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausging. Der Versicherte klagte auf Weiterzahlung der Invalidenrente und Prämienbefreiung. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Die Versicherung focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und rügte, die Vorinstanz habe die Möglichkeit ignoriert, in besserer Erkenntnis der Lage von der früheren Anerkennung Abstand zu nehmen, sowie die Beweislast falsch verteilt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherung ab und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf die Rente und Prämienbefreiung über den 1. Februar 2013 hinaus.
Das Gericht prüfte zunächst, ob eine materielle Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, also eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts. Es stellte fest, dass die höhere Arbeitsfähigkeit von 80 %, die der neue Gutachter Dr. med. B.________ attestierte, nicht auf einer tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitszustands beruhte, sondern auf einer unterschiedlichen ärztlichen Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustands. Die einzige objektivierbare Verbesserung (bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule) beeinflusste den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich. Da keine Änderung des Sachverhalts mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt war, blieb es beim bisherigen Rechtszustand. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Beweislast (Art. 8 ZGB) wurde verworfen, da die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt waren.
In einem zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob die Leistungszusprache wiedererwägungsweise aufgehoben werden konnte (analog Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Abweichungen zwischen dem alten Gutachten (2003) und dem neuen (2012) lagen im Bereich des gutachterlichen Ermessens. Der neue Gutachter hatte lediglich angegeben, er hätte den Fall "anders gewichtet", was keine qualifizierte Unrichtigkeit der damaligen Beurteilung begründet. Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes bestätigte, dass weder objektive Anhaltspunkte für eine Verbesserung noch Verschlechterung vorlagen, sondern nur eine andere Beurteilung desselben Zustands.
Zusammenfassend verletzte der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, da weder ein Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) noch ein Wiedererwägungsgrund (Art. 53 ATSG) gegeben war. Die Kostenfolge trägt die unterliegende Beschwerdeführerin.
Regeste
Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3). Regeste Art. 82 LPP; art. 17 et 53 LPGA; adaptation d'une rente d'invalidité versée en vertu d'une police d'assurance sur la vie du pilier 3a. A défaut de disposition légale ou contractuelle, les principes valables dans le deuxième pilier en matière d'adaptation d'une rente d'invalidité sont applicables à titre subsidiaire et par analogie dans le pilier 3a (consid. 3). Regesto Art. 82 LPP; art. 17 e 53 LPGA; adeguamento di una rendita d'invalidità fondata su di una polizza assicurativa sulla vita del pilastro 3a. In assenza di disposizioni legali e regolamentari, i principi relativi all'adeguamento di una rendita d'invalidità nel secondo pilastro sono applicabili per analogia e in via sussidiaria anche al pilastro 3a (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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