Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Datum
- 06.02.2025
- Geschäftsnummer
- 7B 540/2023
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 43 BGG Art. 45 BGG Art. 71 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 7 EMRK Art. 45 HRegV Art. 49 LVG Art. 51 LVG Art. 56 LVG Art. 41 OR Art. 42 OR Art. 49 OR Art. 626 OR Art. 669 OR Art. 680 OR Art. 717 OR Art. 717a OR Art. 957 OR Art. 958 OR Art. 959 OR Art. 959a OR Art. 960e OR Art. 9 OV-WBF Art. 38 RVOG Art. 47 RVOG Art. 1 StGB Art. 12 StGB Art. 69 StGB Art. 70 StGB Art. 71 StGB Art. 110 StGB Art. 146 StGB Art. 148a StGB Art. 158 StGB Art. 165 StGB Art. 251 StGB Art. 253 StGB Art. 5 StPO Art. 6 StPO Art. 9 StPO Art. 10 StPO Art. 84 StPO Art. 104 StPO Art. 105 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 119 StPO Art. 122 StPO Art. 126 StPO Art. 139 StPO Art. 197 StPO Art. 263 StPO Art. 268 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 389 StPO Art. 429 StPO Art. 433 StPO Art. 434 StPO Art. 14 VE-VStrR Art. 14 VStrR Art. 1 VWLV Art. 251 aStGB
Zusammenfassung
Ein Unternehmer, der bis 2017 die Schweizer Hochseeschifffahrt durch Bundesbürgschaften fördern liess, wurde wegen mehrerer Straftaten verurteilt, darunter Leistungsbetrug, Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Er hatte fiktive Darlehensverträge und Kapitalerhöhungen konstruiert, um die Eigenmittelvorschriften für die Bürgschaften zu umgehen, und in den Jahresrechnungen seiner Holdinggesellschaft keine Rückstellungen für drohende Verluste aus Aktienrückkäufen gebildet. Gegen dieses Urteil legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein. Seine Ehefrau, die als Dritte im Verfahren beteiligt war, legte ebenfalls Beschwerde ein, weil ihr Vermögen beschlagnahmt worden war und sie Schadenersatz sowie Genugtuung verlangte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Leistungsbetrugs, Betrugs, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung, stellte aber fest, dass er vom Vorwurf des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs freizusprechen sei. Die Vorinstanz hatte diesen Vorwurf zutreffend nicht im Rahmen des Anklagegrundsatzes überschritten.
Der Beschwerdeführer 1 hatte gegenüber dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) bei der Gewährung von Hochseeschifffahrts-Bürgschaften durch fiktive Darlehensverträge und Kapitalerhöhungen getäuscht. Konkret waren die vier Schiffsgesellschaften C.I.________, C.O.________, C.H.________ und C.K.________ im Jahr 2004 jeweils um Fr. 6,25 Mio. kapitalisiert worden, wobei diese Erhöhungen mit der Verrechnung nicht existierender Darlehensforderungen finanziert worden waren. Die Vorinstanz stellte fest, dass die erste Rate von 20 % des Kaufpreises an die Werft AQ.________ nicht geschuldet und nicht geleistet worden war, obwohl dies schriftlich bestätigt worden war. Dadurch war das Aktienkapital der Gesellschaften fiktiv und die Voraussetzungen für die Bürgschaften nicht erfüllt. Ferner hatte der Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsident der Holdinggesellschaft C.D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellungen für den Verlust aus dem Rückkauf von Aktien der C.G.________ AG gebildet, obwohl die Ausübung der Option durch T.________ bekannt war und die wirtschaftliche Lage der Gruppe eine Wertsteigerung der Aktien auf 140 % des nominellen Werts ausschloss. Auch bei der Rückkaufsoption der AA.________ Ltd. für Aktien der C.I.________ AG war keine Rückstellung gebildet worden, da die finanzielle Lage der Gruppe eine entsprechende Wertsteigerung ausschloss. Diese Handlungen erfüllten den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Privatklägerin zuzulassen war, da sie bei der Gewährung der Bürgschaften nicht hoheitlich, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis mit der finanzierenden Bank gehandelt hatte. Die Bürgschaftsverträge waren öffentlich-rechtliche Verträge, auf die das Obligationenrecht sinngemäss anwendbar war. Damit richteten sich die Straftaten gegen das Vermögen des Gemeinwesens, welches gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR geschützt ist, und die Eidgenossenschaft war wie eine Private unmittelbar geschädigt.
Die Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. wurde aufgehoben, weil die Vorinstanz sich nicht mit der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt hatte, was nach Art. 71 Abs. 2 StGB erforderlich ist, um zu prüfen, ob die Ersatzforderung die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Die Vorinstanz muss daher die Ersatzforderung neu beurteilen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde abgewiesen, da die elfmonatige Verzögerung bei der Urteilsbegründung angesichts der besonderen Komplexität des Falls (256 Seiten Urteil, zahlreiche Privatkläger, umfangreiche Akten) gerechtfertigt war.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde vollständig abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation als "Strohfrau", da die Liegenschaft U.________ zwar auf ihren Namen eingetragen war, aber vom Beschwerdeführer 1 finanziert worden war und sie sich verpflichtet hatte, sie ihm auf erstes Begehren zu schenken. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses war daher verhältnismässig, da das Ehepaar weiterhin über eine Liegenschaft in V.________ verfügte und eine gesicherte Altersvorsorge hatte. Ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 434 StPO scheiterte daran, dass kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Zwangsmassnahmen und einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden konnte. Die Entschädigung für die Anwaltskosten wurde abgewiesen, da die Vorinstanz ihre Ermessensentscheidung nicht offensichtlich überschritten hatte.
Das Bundesgericht sprach dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu und erliess ihn von den Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- belastet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Zulassung der Eidgenossenschaft als Privatklägerin bei Subventionsdelikten klärt und die strenge Prüfung der Verhältnismässigkeit von Beschlagnahmen bei Ehepartnern von Beschuldigten bestätigt.
Regeste
7B_540/2023 Leistungsbetrug; Erschleichen einer falschen Beurkundung; Ersatzforderung; Beschleunigungsgebot; 7B_541/2023 Einziehung von Vermögenswerten; Genugtuung | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.