Gesetzesartikel
Art. 45 HRegV – Inhalt des Eintrags
2 Entscheide, in denen Art. 45 HRegV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Aktiengesellschaft beantragt Eintragung präzisierter Kollektivunterschriften im Handelsregister: Eintragungspflicht nach Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV und Art. 718a OR bestätigt
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.