Gesetzesartikel
Art. 139 StPO – Grundsätze
10 Entscheide, in denen Art. 139 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Mutter wird als Mittäterin bei mehrfacher Vergewaltigung ihrer Kinder verurteilt: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Vorinstanz-Sachverhalt nicht willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer verlangt Nachbefragung von Zeugen zu früheren Rechtspflegedelikten: Keine Notwendigkeit bei glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen und fehlenden Anhaltspunkten (Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO)
- Fahrer überschreitet innerorts um 30 km/h die Höchstgeschwindigkeit: Linksseitige Signalisation stellt keine Nichtigkeit dar, Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung bleibt bestehen (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- 77-Jähriger fährt nach Einnahme von Lexotanil (Bromazepam) trotz ärztlichem Fahreignungsattest: Fahrunfähigkeit festgestellt, aber Eventualvorsatz verneint (Art. 91 Abs. 2 SVG)
- Fahrer eines neu gekauften Ferrari überschreitet Geschwindigkeitsbegrenzung um 31 km/h: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt, Beschwerde abgewiesen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Ablehnung von Beweisanträgen zu Alkoholrausch und Rüge der Mehrfachbegutachtung: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.