Gesetzesartikel
Art. 251 StGB – Urkundenfälschung
11 Entscheide, in denen Art. 251 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Geschäftsführer gibt bei Covid-19-Kreditantrag überhöhten Umsatzerlös von 3 Mio. Franken an: Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bejaht
- Frau täuscht bei Bankkonteneröffnung durch falsche Angabe ihrer Kinder als wirtschaftlich Berechtigte: Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bejaht, Beschwerde abgewiesen
- Tochter eines Beschuldigten verlangt vollständige Akteneinsicht im internationalen Rechtshilfeverfahren gegen ihre Eltern: Einsicht in zurückgezogenes erstes Ersuchen abgelehnt, Herausgabe von Bankunterlagen an Israel bestätigt (Art. 80b IRSG)
- Beschwerde gegen Herausgabe von Bankunterlagen im internationalen Rechtshilfeverfahren an Israel: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doppelte Strafbarkeit und Verhältnismässigkeit gegeben (Art. 74 IRSG)
- Unternehmen erstattet Strafanzeige wegen Affidavit: Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB verneint, weil eidesstattliche Erklärung im eigenen Interesse keine erhöhte Glaubwürdigkeit besitzt
- Leitender Zollbeamter mit Verdacht auf ungetreue Amtsführung: Arbeitgeberin darf im Zwischenzeugnis Vertrauenserschütterung erwähnen (Art. 330a OR)
- Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Freispruch wegen aktiver Privatbestechung und Urkundenfälschung: Vorinstanz verletzt Bundesrecht durch falsche Rechtsanwendung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG, Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter täuscht Sozialversicherung über Arbeitsfähigkeit: Teilfreispruch wegen formeller Anklageerledigung und Aufhebung wegen widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen (Art. 146 StGB)
- Alleinaktionär bucht fiktive EDV-Rechnung über CHF 553'759.-- und Luxusuhren als Geschäftsaufwand: Steuerbetrug und ungetreue Geschäftsbesorgung festgestellt (Art. 186 Abs. 1 DBG)
- Urkundenfälschung durch unwahre Jahresrechnungen bei Bankverhandlungen: Vorteilsabsicht bejaht, Konzernaspekte irrelevant (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.